Terminsgebühr außergerichtlich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Francis
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#1

26.10.2007, 15:41

Es ist wieder Freitag, ich hock wieder über der Abrechnung und seh mal wieder den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Folgendes: außergerichtliche Vertretung, Parteien haben sich bei uns in der Kanzlei getroffen, um die Sache zu besprechen, da kam nix bei rum, man einigte sich aber nach einiger Zeit später per Schriftverkehr.

Also: 1,3 Gb, 1,2 Tg, 1,5 Eg.
Nun die Frage: Nach welcher Vorschrift bekomme ich die Terminsgebühr? Doch nicht 3100, gilt doch nur im gerichtlichen Verfahren. Die ist aber angefallen, ich weiß echt nicht mehr, wo ich noch suchen soll.

Hilfe!
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Curry
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#2

26.10.2007, 15:43

Wir haben das in dieser Woche bestimmt schon drei mal gehabt.

Die Terminsgebühr kann außergerichtlich nur in Verbindung mit einem Klageauftrag anfallen. D.h. es muss eine Verfahrensgebühr abgerechnet werden, dann kannst du auch die TG berechnen.

Hattet ihr keinen Klageauftragt, müsst ihr eine Geschäftsgebühr abrechnen, dürft keine Terminsgebühr nehmen. Stattdessen könnt ihr die Geschäftsgebühr erhöhen.
Curry

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#4

26.10.2007, 15:50

Danke, dass Du es trotzdem nochmal erklärt hast. Ich war mir echt sicher, dass ich noch ne Tg ziehen kann. Ist so ne Sach, die hört man x-mal und es geht nicht in den Schädel rein. Habs mir jetzt fett im RVG notiert. Ewig Dank.
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NORTHERN DINO
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#5

26.10.2007, 16:16

Völlig neu und noch immer gewöhnungsbedürftig ist die letzte Alternative der Vorbem. 3 III VV RVG, wonach die Terminsgebühr auch erfällt, wenn der RA an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt. Damit soll die außergerichtliche Streitbeilegung durch einen entsprechenden Gebührenanreiz gefördert werden. Der Anwalt soll so früh wie möglich, nachdem er einen Prozessauftrag erhalten hat, ein Gespräch mit dem Gegner zur gütlichen Streitbeilegung suchen; das kann vor Klageeinreichung (Vermeidung des Verfahrens) oder auch noch nach Anhängigkeit (Erledigung des Verfahrens) sein. Dann erhält er schon für diese Bemühungen, wenn der Gegner Vergleichsgespräche nicht sofort ablehnt, sondern in einem ersten Schritt darauf eingeht, die Terminsgebühr auch ohne Wahrnehmung eines Termins. Der Erfolg dieser Einigungsbemühung ist nicht Voraussetzung für den Anfall der Gebühr.

Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 2.A. (2007), Rn. 4 zu Nr. 3104 VV
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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QueenMum

#6

26.10.2007, 16:59

völlig neu und gewöhnungsbedürftig?
schörzköks :-)

wie lange gibt es das rvg schon?! gefühlte jahrhunderte!
StineP

#7

26.10.2007, 17:18

Aber widerspricht sich das nicht??? Er soll ne TG bekommen fürs Mitwirken zur Erledigung des Verfahrens, andererseits ist ein Erfolg von Einigungsbemühungen nicht Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr?
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Josie
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#8

26.10.2007, 17:43

@StineP
es ist egal ist ob die außergerichtliche Streitbeilegung nun Erfolg hatte oder nicht, man kann die Gebühr trotzdem ansetzen.

Interessant :spiegel
Gina

#9

26.10.2007, 17:59

Dann allerdings gibt es keine 1,3 Verfahrensgebühr, sondern lediglich die 0,8 für die vorzeitige Erledigung. Das muss dann der Vollständigkeit halber auch erwähnt werden - wenn denn tatsächlich ein Prozessauftrag vorlag.

Und jetzt kommt nämlich die große Rechnerei:

0,8 VerfG + 1,2 TG = 2,0 Gesamtgebühr

Ich kann aber außergerichtlich durch Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 2,0 (was bei einer Besprechung durchaus berechtigt sein kann, zu BRAGO-Zeiten kam man da auch mal locker auf 2 x 10/10), die gleiche Vergütung erlangen.
StineP

#10

26.10.2007, 18:35

Genau ;)

Josie: Ich hab das schon verstanden... aber irgendwie ist es für mich widersprüchlich. Wenn die außergerichtliche Streitbeilegung keinen Erfolg hat, dann geht es ins gerichtliche Verfahren... und dann kann die TG doch nicht doppelt anfallen!?
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