Sofortige Beschwerde gg. KfB wg. fehlender Gerichtskosten?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Anton79
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#1

25.10.2007, 13:26

Hallo, habe ein großes Problem.

Hab die Festsetzung beantragt wegen der Anwaltsgebühren und der von unserer Partei als Kläger gezahlten Gerichtskosten.

Es erging ein KfB. In dem KfB sind die anwaltsgebühren antragsgem. festgesetzt worden.

Es FEHLEN jedoch die Gerichtskosten die unsere Partei für die Klage gezahlt hat.

Ablauf der sofortigen Beschwerdefrist ist heute!!!

Muss hier sofortige Beschwerde eingelegt werden?

Oder ist dies unnötig, weil man jederzeit eine Nachliquidation also Nachfestsetzung von fehlendem beantragen kann?
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Strubbel
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#2

25.10.2007, 13:28

Erhälst du die GK vielleicht erstattet, weil die Gegenseite sie tragen muss? So einen Fall hatte ich schon.

Du könntest aber zumindest Erinnerung/Beschwerde einlegen, damit die Frist gewahrt ist. Das Gericht wird dir dann schon mitteilen, was mit den GK ist
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Kimmy

#3

25.10.2007, 13:29

Wie hoch ist der Betrag, der nicht festgesetzt wurde? Wenn in dem KfB keine Absetzungen beinhaltet sind, kannst Du nochmal nen Antrag stellen, die GK festsetzen zu lassen. Wenn aber Absetzungen drin sind weshalb die GK nicht festgesetzt wurden, musst Du sof. Beschwerde einlegen (wenn 200,00 € erreicht sind).
Anton79
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#4

25.10.2007, 13:31

Der Gegner muss die Gerichtskosten trage, da wir obsiegt haben.

es handelt sich um sehr hohe Gerichtskosten!!!

ich will nicht kosten eines unnötigen Beschwerdeverfahrens produzieren.

aber die Gerichtskosten dürfen auch nicht uns durch die lappen gehen, dann haben wir einen regress!

Muss nun zwingend beschwerde eingelegt werden oder nicht?
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#5

25.10.2007, 13:33

Wahrscheinlich sind die GK nur vergessen worden. Entweder wird der KFA nach § 319 ZPO durch das Gericht berichtigt oder es erfolgt ein weiterer KFB über die GK. Nur das Gericht darauf hinweisen muss man. Will man noch weitere Kosten verursachen, dann legt man sof. Beschwerde/Erinnerung ein. Am besten ist, den Rechtspfleger anzurufen und die Vorgehensweise abzuklären. Das geht am Schnellsten.
Zuletzt geändert von 13 am 25.10.2007, 13:33, insgesamt 1-mal geändert.
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Bino
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#6

25.10.2007, 13:33

Ruf mal beim Gericht an und frage nach, ob der Rpfl sie versehentlich vergessen hat. Ich habe das schon mal mit dem Rpfl geklärt, dass es einen korrigierten Beschluss gibt aber keine sof. Beschwerde notwendig war.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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Anton79
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#7

25.10.2007, 13:34

hi kimmy,

ja so hatte ich es auch in erinnerung!!!

ES ist nichts abgesetzt. Deswegen war mir das mit den fehlenden Gerichtskosten auch nicht aufgefallen.
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#8

25.10.2007, 13:34

@ Bino:

:zustimm
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#9

25.10.2007, 13:35

Ich wüsste nicht, was gegen eine nachträgliche Festsetzung sprechen würde.

Der bereits ergangene Beschluss bezüglich der Anwaltlskosten ist richtig (es wurden ja Kosten wie beantragt festgesetzt) - also warum den mit einer Beschwerde anfechten?

Eine andere Möglichkeit wäre noch, den Beschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigen zu lassen. Schließlich wurden die Gerichtskosten schlicht und einfach vergessen...
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

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