Arbeitsgerichtsverfahren
Gegen unsere Mandantin wurde Klage (Kündigungsschutz und Forderung) eingereicht. Allerdings hat der Kläger die gesetzliche Frist nicht beachtet und die Klage erst 6 Monate nach Kündigung eingereicht. Da das deutlich zu spät ist hat der Kläger die nachträgliche Zulassung der Klage beantragt. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen.
Dann hat der Kläger gegen den Zurückweisungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt.
Dieser wurde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers kostenpflichtig zurückgewiesen.
Dem Kläger wurde dann nahe gelegt, die Klage zurückzunehmen.
Wir haben auf die sofortige Beschwerde des Klägers noch einen längeren Schriftsatz an das Gericht geschickt, in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht wurde von keiner der Parteien Tätigkeit entfaltet.
SO:
Jetzt geht es um die Abrechnung. Meines Erachtens nach kann ich für das sofortige Beschwerdeverfahren nochmals Gebühren für uns gegenüber der Mandantin abrechnen. Wenn ich die Vorbemerkung 3.2.1, dort Abs. 1 Nr. 2. e) richtig verstehe fällt nochmals eine 3200 VV RVG an.
Liege ich damit richtig?
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
Können wir die Kosten für das Beschwerdeverfahren von der Gegenseite holen?
![Drauf-Rumhacker :rumhack](./images/smilies/rumhacken.gif)
Vielen Dank schon jetzt für Eure Meinungen.