Auslandsmandat und USt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

23.10.2007, 13:58

Hallo ihr,

kurze Frage: Unsere Mandantin sitzt in den USA. Wenn ich jetzt einen KFA stelle, kann ich doch keine Umsatzsteuer mit angeben oder? Mir ist so, als wenn nicht.

Weiß jemand, wo der Beweis steht? Da spricht mich mein Chef sicherlich drauf an - er will wissen, wo es steht.

Kann mir jemand weiterhelfen?
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Master24
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#2

23.10.2007, 14:03

Hmmm... die Leistung erfolgte ja wahrscheinlich in der Bundesrepublik, dementsprechend ist diese steuerbar und hier wäre Umsatzsteuer zu beantragen.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Gast

#3

23.10.2007, 14:05

Ich denke auch so wie Master24
MarinaS.
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#4

23.10.2007, 14:06

Ich weiß zwar auch nicht wo es steht, aber ich würde sagen waldelfe hat recht. Ich versuch es mal rauszufinden.
Gruß
Eure Marina
secret72

#5

23.10.2007, 14:09

Also, wenn Du der Mandantin dann eine Rechnung über Eure Kosten stellst, kommt auf jeden Fall keine Mehrwertsteuer mit rein wegen dem Auslandswohnsitz.

Denke mal, dass die Steuer dann auch nicht im KFA mit geltend gemacht werden kann.
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#6

23.10.2007, 14:11

Wieso kommt keine Steuer mit rein?!
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Gast

#7

23.10.2007, 14:12

Ich denk das nämlich auch. Wenn wir unserer Mandantin eine Rechnung stellen, würden wir auch keine USt mitgeben. Hinzukommt, dass die Rechnung in den USA gestellt wird - damit haben wir nix zu tun.

Ist doch verzwickt odeRß
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Pepsi
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#8

23.10.2007, 14:14

frag dochmal euren steuerberater, der muss es wissen

ich hab neulich auch n Mdt in USA ne Rechnung geschickt und hab mir ehrlich gesagt darüber gar keine Gedanken gemacht.. wäre daher schön zu wissen, was er gesagt hat!!
Zuletzt geändert von Pepsi am 23.10.2007, 14:14, insgesamt 1-mal geändert.
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#9

23.10.2007, 14:14

@waldelfe:

War das entsprechende Verfahren in Deutschland oder in den USA?
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
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#10

23.10.2007, 14:15

Wir haben auch etliche Mandanten im Ausland. Bei Rechnungen und auch beim KfA wird die Mehrwertsteuer nicht mit hineingenommen.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
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