Abrechnung Strafsachen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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PeachyCJ
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#11

21.01.2016, 10:48

Nein da gab es keinen Haftprüfungstermin.

Also ist dann die Abrechnung für das Adhäsionsverfahren

1,3 VG
1,2 TG
aus Streitwert
und danach füge ich gleich die Strafgebühren an?
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Liesel
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#12

21.01.2016, 10:54

Nein, du musst für das Adhäsionsverfahren die 4143 nehmen.
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#13

21.01.2016, 11:04

Dann werde ich die dazunehmen und zweimal die 7002 nehmen :D

Eine letzte Frage hab ich noch dazu...mache ich da einen Kostenfestsetzungsantrag fertig oder schreibe ich einfach dazu "Die oben genannten Gebühren sind aus der Staatskasse zu zahlen"?
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#14

21.01.2016, 11:06

Ich nehme den Kostenfestzungsantrag PKH (Nr. 29)
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#15

21.01.2016, 11:11

Vielen lieben Dank. Dann muss ich den jetzt erst mal suchen :)
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#16

03.12.2019, 10:22

Ich hänge mich hier mal an, ich hab eine Strafsache abgerechnet, wo die Rechtspflegerin anderer Meinung ist. Folgender Sachverhalt:

Die Richterin erließ eine Verfügung in welchem das Aufnahmeersuchen gegen unseren Mandanten angeordnet wurde. Dieser wurde vorgeführt, ihm erläuterte man was gegen ihn vorliege und sodann wurden wir als Pflichtverteidiger beigeordnet. Daraufhin erging dann ein Unterbringungsbefehl. Wir haben daraufhin Akteneinsicht beantragt. Dann folgte ein GT in welchem der Unterbrinungsbeschluss aufgehoben wurde und gleichzeitig Haftbefehl erlassen und verkündet wurde. Dann kam die Anklageschrift und weitere zwei GT folgten.

Ich habe folgende Gebühren abgerechnet.

Grundgebühr § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG 192,00 €
Verfahrensgebühr § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 4200, 4201 VV RVG 359,00 €
Terminsgebühr für HV vom 15.04.2019
§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 4202, 4203 VV RVG 174,00 €
Terminsgebühr für HV vom 23.08.2019
§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 4202, 4203 VV RVG 174,00 €
Verfahrensgebühr für gerichtliches Verfahren
§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 4106 VV RVG 132,00 €
Terminsgebühr für HV vom 09.10.2019
§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 4108, 4109 VV RVG 268,00 €
Terminsgebühr für HV vom 30.10.2019
§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 4108, 4109 VV RVG 268,00 €
Terminsgebühr für HV vom 20.11.2019
§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 4108, 4109 VV RVG 268,00 €
Zwischensumme/Übertrag 1.835,00 €
Zwischensumme/Übertrag 1.835,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Schreibauslagen Nr. 7000 VV RVG, 50 Kopien zu € 0,50/ 442 Kopien zu je € 0,15 91,30 €
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (AG CB, SPB-CB-SPB, 45 km x 0,30 €/km) 13,50 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (unter 4 Stunden) 25,00 €
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (AG CB, SPB-CB-SPB, 45 km x 0,30 €/km) 13,50 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (unter 4 Stunden) 25,00 €
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (AG CB, SPB-CB-SPB, 45 km x 0,30 €/km) 13,50 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (unter 4 Stunden) 25,00 €
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (AG CB, SPB-CB-SPB, 45 km x 0,30 €/km) 13,50 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (unter 4 Stunden) 25,00 €
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (AG CB, SPB-CB-SPB, 45 km x 0,30 €/km) 13,50 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (unter 4 Stunden) 25,00 €
Aktenversendungspauschale 12,00 €
Zwischensumme 2.059,50 €
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 391,31€
Gesamtbetrag 2.450,81 €

Die Rechtspflegerin sagt nun, es sei keine Strafvollstreckung und geht von normalen Gebühren aus. Hm, jetzt bin ich mir unsicher und weiß nicht weiter. Wer hat denn Recht?
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#17

03.12.2019, 10:37

Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass er in eine, psychiatrischen Krankenhaus eingewiesen wurde.
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Adora Belle
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#18

03.12.2019, 11:32

Na wenn später noch die Anklageschrift kommt, dann war es ja offenbar keine Vollstreckung. Dürfte eine normale Verteidigung sein, die Haftprüfung/HB-Verkündung wird mit 4102/4103 abgerechnet, wobei bis zu 3 Termine nur eine Gebühr ergeben.
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#19

03.12.2019, 11:33

Adora Belle hat geschrieben:
03.12.2019, 11:32
Na wenn später noch die Anklageschrift kommt, dann war es ja offenbar keine Vollstreckung. Dürfte eine normale Verteidigung sein, die Haftprüfung/HB-Verkündung wird mit 4102/4103 abgerechnet, wobei bis zu 3 Termine nur eine Gebühr ergeben.
Und ich dachte, da er in eine Klinik untergebracht wurde und dann erst die Anklageschrift kam, dass es trotzdem eine Vollstreckung ist.
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Adora Belle
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#20

03.12.2019, 11:58

Nee. Genauso wie man bis zur HV in U-Haft sein kann, kann man auch vorläufig untergebracht werden, wenn zu vermuten steht, dass letztlich eine Unterbringung ausgeurteilt wird. Vollstreckung setzt ein rechtskräftiges Urteil voraus, das hast Du hier nicht.
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