Nein da gab es keinen Haftprüfungstermin.
Also ist dann die Abrechnung für das Adhäsionsverfahren
1,3 VG
1,2 TG
aus Streitwert
und danach füge ich gleich die Strafgebühren an?
Abrechnung Strafsachen
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Nein, du musst für das Adhäsionsverfahren die 4143 nehmen.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- PeachyCJ
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1034
- Registriert: 07.05.2015, 12:19
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Stralsund
Dann werde ich die dazunehmen und zweimal die 7002 nehmen
Eine letzte Frage hab ich noch dazu...mache ich da einen Kostenfestsetzungsantrag fertig oder schreibe ich einfach dazu "Die oben genannten Gebühren sind aus der Staatskasse zu zahlen"?
Eine letzte Frage hab ich noch dazu...mache ich da einen Kostenfestsetzungsantrag fertig oder schreibe ich einfach dazu "Die oben genannten Gebühren sind aus der Staatskasse zu zahlen"?
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Ich nehme den Kostenfestzungsantrag PKH (Nr. 29)
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- Langstrumpf
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1213
- Registriert: 15.01.2011, 10:27
- Beruf: RA-Fachangestellte
Ich hänge mich hier mal an, ich hab eine Strafsache abgerechnet, wo die Rechtspflegerin anderer Meinung ist. Folgender Sachverhalt:
Die Richterin erließ eine Verfügung in welchem das Aufnahmeersuchen gegen unseren Mandanten angeordnet wurde. Dieser wurde vorgeführt, ihm erläuterte man was gegen ihn vorliege und sodann wurden wir als Pflichtverteidiger beigeordnet. Daraufhin erging dann ein Unterbringungsbefehl. Wir haben daraufhin Akteneinsicht beantragt. Dann folgte ein GT in welchem der Unterbrinungsbeschluss aufgehoben wurde und gleichzeitig Haftbefehl erlassen und verkündet wurde. Dann kam die Anklageschrift und weitere zwei GT folgten.
Ich habe folgende Gebühren abgerechnet.
Grundgebühr § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG 192,00 €
Verfahrensgebühr § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 4200, 4201 VV RVG 359,00 €
Terminsgebühr für HV vom 15.04.2019
§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 4202, 4203 VV RVG 174,00 €
Terminsgebühr für HV vom 23.08.2019
§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 4202, 4203 VV RVG 174,00 €
Verfahrensgebühr für gerichtliches Verfahren
§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 4106 VV RVG 132,00 €
Terminsgebühr für HV vom 09.10.2019
§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 4108, 4109 VV RVG 268,00 €
Terminsgebühr für HV vom 30.10.2019
§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 4108, 4109 VV RVG 268,00 €
Terminsgebühr für HV vom 20.11.2019
§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 4108, 4109 VV RVG 268,00 €
Zwischensumme/Übertrag 1.835,00 €
Zwischensumme/Übertrag 1.835,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Schreibauslagen Nr. 7000 VV RVG, 50 Kopien zu € 0,50/ 442 Kopien zu je € 0,15 91,30 €
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (AG CB, SPB-CB-SPB, 45 km x 0,30 €/km) 13,50 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (unter 4 Stunden) 25,00 €
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (AG CB, SPB-CB-SPB, 45 km x 0,30 €/km) 13,50 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (unter 4 Stunden) 25,00 €
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (AG CB, SPB-CB-SPB, 45 km x 0,30 €/km) 13,50 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (unter 4 Stunden) 25,00 €
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (AG CB, SPB-CB-SPB, 45 km x 0,30 €/km) 13,50 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (unter 4 Stunden) 25,00 €
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (AG CB, SPB-CB-SPB, 45 km x 0,30 €/km) 13,50 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (unter 4 Stunden) 25,00 €
Aktenversendungspauschale 12,00 €
Zwischensumme 2.059,50 €
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 391,31€
Gesamtbetrag 2.450,81 €
Die Rechtspflegerin sagt nun, es sei keine Strafvollstreckung und geht von normalen Gebühren aus. Hm, jetzt bin ich mir unsicher und weiß nicht weiter. Wer hat denn Recht?
Die Richterin erließ eine Verfügung in welchem das Aufnahmeersuchen gegen unseren Mandanten angeordnet wurde. Dieser wurde vorgeführt, ihm erläuterte man was gegen ihn vorliege und sodann wurden wir als Pflichtverteidiger beigeordnet. Daraufhin erging dann ein Unterbringungsbefehl. Wir haben daraufhin Akteneinsicht beantragt. Dann folgte ein GT in welchem der Unterbrinungsbeschluss aufgehoben wurde und gleichzeitig Haftbefehl erlassen und verkündet wurde. Dann kam die Anklageschrift und weitere zwei GT folgten.
Ich habe folgende Gebühren abgerechnet.
Grundgebühr § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 4100 VV RVG 192,00 €
Verfahrensgebühr § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 4200, 4201 VV RVG 359,00 €
Terminsgebühr für HV vom 15.04.2019
§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 4202, 4203 VV RVG 174,00 €
Terminsgebühr für HV vom 23.08.2019
§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 4202, 4203 VV RVG 174,00 €
Verfahrensgebühr für gerichtliches Verfahren
§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 4106 VV RVG 132,00 €
Terminsgebühr für HV vom 09.10.2019
§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 4108, 4109 VV RVG 268,00 €
Terminsgebühr für HV vom 30.10.2019
§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 4108, 4109 VV RVG 268,00 €
Terminsgebühr für HV vom 20.11.2019
§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 4108, 4109 VV RVG 268,00 €
Zwischensumme/Übertrag 1.835,00 €
Zwischensumme/Übertrag 1.835,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Schreibauslagen Nr. 7000 VV RVG, 50 Kopien zu € 0,50/ 442 Kopien zu je € 0,15 91,30 €
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (AG CB, SPB-CB-SPB, 45 km x 0,30 €/km) 13,50 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (unter 4 Stunden) 25,00 €
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (AG CB, SPB-CB-SPB, 45 km x 0,30 €/km) 13,50 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (unter 4 Stunden) 25,00 €
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (AG CB, SPB-CB-SPB, 45 km x 0,30 €/km) 13,50 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (unter 4 Stunden) 25,00 €
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (AG CB, SPB-CB-SPB, 45 km x 0,30 €/km) 13,50 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (unter 4 Stunden) 25,00 €
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (AG CB, SPB-CB-SPB, 45 km x 0,30 €/km) 13,50 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (unter 4 Stunden) 25,00 €
Aktenversendungspauschale 12,00 €
Zwischensumme 2.059,50 €
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 391,31€
Gesamtbetrag 2.450,81 €
Die Rechtspflegerin sagt nun, es sei keine Strafvollstreckung und geht von normalen Gebühren aus. Hm, jetzt bin ich mir unsicher und weiß nicht weiter. Wer hat denn Recht?
Mit Kummer kann man allein fertig werden,
aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können,
muss man die Freude teilen.
aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können,
muss man die Freude teilen.
- Langstrumpf
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1213
- Registriert: 15.01.2011, 10:27
- Beruf: RA-Fachangestellte
Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass er in eine, psychiatrischen Krankenhaus eingewiesen wurde.
Mit Kummer kann man allein fertig werden,
aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können,
muss man die Freude teilen.
aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können,
muss man die Freude teilen.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14398
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Na wenn später noch die Anklageschrift kommt, dann war es ja offenbar keine Vollstreckung. Dürfte eine normale Verteidigung sein, die Haftprüfung/HB-Verkündung wird mit 4102/4103 abgerechnet, wobei bis zu 3 Termine nur eine Gebühr ergeben.
- Langstrumpf
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1213
- Registriert: 15.01.2011, 10:27
- Beruf: RA-Fachangestellte
Und ich dachte, da er in eine Klinik untergebracht wurde und dann erst die Anklageschrift kam, dass es trotzdem eine Vollstreckung ist.Adora Belle hat geschrieben: ↑03.12.2019, 11:32Na wenn später noch die Anklageschrift kommt, dann war es ja offenbar keine Vollstreckung. Dürfte eine normale Verteidigung sein, die Haftprüfung/HB-Verkündung wird mit 4102/4103 abgerechnet, wobei bis zu 3 Termine nur eine Gebühr ergeben.
Mit Kummer kann man allein fertig werden,
aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können,
muss man die Freude teilen.
aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können,
muss man die Freude teilen.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14398
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Nee. Genauso wie man bis zur HV in U-Haft sein kann, kann man auch vorläufig untergebracht werden, wenn zu vermuten steht, dass letztlich eine Unterbringung ausgeurteilt wird. Vollstreckung setzt ein rechtskräftiges Urteil voraus, das hast Du hier nicht.