1,2 Terminsgebühr bei Versäumnisurteil?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

17.10.2007, 15:59

Hallo zusammen,

es gibt doch den Fall, dass man trotz Erlass des Versäumnisurteils eine 1,2 Terminsgebühr bekommt?!

Habe folgenden Fall:

Klage gegen Gegner,
im Termin erscheint der Beklagte nicht,
mein Chef beantragt VU und stellt die Anträge aus der Klage.

Bekomme ich ich hier die 1,2 Terminsgebühr?
Weil er im Termin die Anträge gestellt hat?

Danke schonmal.

Gruß Bunny
eve

#2

17.10.2007, 16:01

Nein. Er würde sie bekommen, wenn er mit Gericht angekündigten Sachvortrag erörtert oder mit dem Beklagten eine einvernehmliche Regelung bespricht oder aber wenn der Beklagte im 2 Termin säumig war. Letzters war ja nicht bei Dir der Fall
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puste_kuchen
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#3

17.10.2007, 16:04

Er bekommt eine 0,5-Terminsgebühr wenn er lediglich einen Antrag auf Versäumnisurteil stellt und das ist in diesem Fall so. Der Beklagte ist nicht erschienen, er hat Antrag auf Versäumnisurteil gestellt, ende. :wink:
Aus Fehlern wird man klug, drum is einer nie genug... :D
Andreas

#4

17.10.2007, 16:04

Ich stimme eve zu :zustimm

Hier gibt's ne 3105 - 0,5er Gebühr für deinen RA.
Gast

#5

17.10.2007, 16:04

Ich meine, wenn der Termin stattfindet und der Beklagte unentschuldigt fehlt und der RA dann den Sachantrag stellt gibts ne 1,2.

Hhm, meine ich hätte das mal im JurBüro gelesen, find das aber nicht.
Gast

#6

17.10.2007, 16:05

Na gut, dann rechne ich mal ne 0,5 ab. Vielen Dank an alle.
eve

#7

17.10.2007, 16:06

Nicht nur bloß den Antrag stellen Bunny. Siehe auch Entscheidung des BGH vom 24.01.2007, IV ZB 21/06, JurBüro 06/2007
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#8

17.10.2007, 16:11

@bunny: Wenn eine Partei im Termin nicht erscheint und trotzdem ein Antrag auf Prozeß- und Sachleitung gestellt wird, gibts trotzdem nur eine 0,5-Terminsgebühr... ;)
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#10

18.10.2007, 18:32

Weil´s so schön ist, einfach nochmal: :wink:

Nach der Vorschrift des VV 3105 erfolgt eine Reduzierung der TG auf eine 0,5-TG nur dann, wenn ein Termin stattgefunden hat, in dem

 entweder eine Partei nicht erschienen oder
 eine Partei nicht ordnungsgemäß vertreten ist.

Im Umkehrschluss bedeutet dies: Sind im Anwaltsprozess beide Parteien selbst zwar nicht erschienen, diese aber anwaltlich vertreten, d.h. die Rechtsanwälte anwesend, steht beiden Rechtsanwälten die volle TG zu, auch wenn ein VU ergeht (BT-Drucksache 830/03, S. 265 zu VV 3105). Auf eine Erörterung oder Verhandlung kann hier nicht abgestellt werden, da das Gesetz diese Begriffe aus Gründen der Vereinfachung nicht verwendet (BT-Drucksache, a.a.O.).

Sind im Anwaltsprozess beide Parteien anwaltlich vertreten, erscheint aber im Termin eine Partei ohne ihren Anwalt, kann für den Prozessbevollmächtigten der anderen Partei nur eine reduzierte 0,5-TG nach VV 3105 entstehen.

Sind im Parteiprozess beide Parteien anwaltlich vertreten und erscheinen beide Prozessbevollmächtigten, entsteht regelmäßig eine volle 1.2-TG nach VV 3104, und zwar auch dann, wenn nur ein VU ergeht.

Ist im Parteiprozess nur eine Partei anwaltlich vertreten und erscheinen im Termin sowohl für die eine Partei deren Rechtsanwalt als auch die andere Partei persönlich, verdient der Rechtsanwalt eine volle 1,2-TG nach VV 3104, auch wenn gegen die von ihm vertretene Partei oder gegen die andere Partei ein VU ergeht. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass bei gleichzeitiger Anwesenheit bzw. Vertretung beider Parteien in dem Termin in der Regel ein Mehr an Tätigkeit erfolgt, so dass die Reduzierung nur gerechtfertigt ist, wenn die gegnerische Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass in den Fällen, in denen im Termin trotz eines Erlasses eines VU verhandelt bzw. erörtert werden konnte, weil die Parteien erschienen oder ordnungsgemäß vertreten waren, nicht nur die verminderte TG nach VV 3105 anfällt (BT-Drucksache, a.a.O.).

Die Reduzierung der TG findet also gemäß VV 3105 nur statt,

 im Parteiprozess: wenn eine Partei nicht anwaltlich vertreten ist und im Prozess auch nicht selbst erscheint,

 im Anwaltsprozess: wenn eine – evtl. auch persönlich anwesende – Partei im Termin durch ihren Anwalt nicht vertreten wird, dieser also nicht anwesend ist,

und jeweils

 lediglich ein Antrag auf VU oder zur Prozess- und Sachleitung gestellt wird.

In allen übrigen Fällen steht dem Rechtsanwalt der erschienenen Partei eine volle 1,2-TG gemäß VV 3104 zu.

Gebauer/Schneider, RVG, 2. A., VV 3105 Rn. 8-13
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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