PKH Differenzvergütung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ole.jacob
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#1

16.05.2006, 15:31

Hallo Leute, ich steh grad völlig auf'm Schlauch. :bahnhof

Der Mandantin wurde PKH mit Raten (30,00 €) bewilligt. Diese waren zu zahlen ab 01.11.2005.

Wir haben abgerechnet und der Überschuss der Regelgebühren zu den PKH-Gebühren liegt bei 87,00 €.

Jetzt kam ein Beschluss des AG wonach die Ratenzahlung vorläufig eingestellt wurde, weil abzusehen ist, dass durch die bisherigen Zahlungen der Partei zur Prozesskostenhilfe die voraussichtlichen Kosten gedeckt sind.

Versteh das nicht so ganz... Kann ich jetzt beim Gericht den Antrag stellen, die noch offenen 87,00 € an uns zu zahlen? Die Mandantin hat nach meiner Rechnung 7 Raten gezahlt, somit 210,00 €.

Hat da jemand eventuell mehr Ahnung als ich???
Die Unwissenheit ist echt :frust

beaP
Andreas

#2

16.05.2006, 15:54

Hallo Bea,

wenn Ihr einen PKH-Vergütungsfestsetzungsantrag gestellt habt und Raten ausgesprochen waren, habt Ihr denn dann nicht auch die Berechnung der Regelvergütung direkt mit eingereicht ?

Ansonsten kannst du die nachbeantragen.
ole.jacob
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#3

16.05.2006, 15:58

Hab grad noch ein Schreiben in der Akte entdeckt (frage mich nur, wer das versteckt hat), was mich noch mehr verwirrt.

Die Mandantin wurde vom AG angeschrieben.

"In der Familiensache ... haben Sie nach Abschluss des Verfahrens folgende Kosten zu tragen:

a. Gerichtskosten - anteilig: 26,31 €
b. Kosten Ihres PKH-Anwaltes: 571,30 €
c. Differenzvergütung bis zur Höhe
der Wahlanwaltsvergütung 87,00 €
insgesamt 684,61 €

Diesen Betrag haben Sie in 22 Raten á 30,00 € und einer Rate mit 24,61 € abzuzahlen.
Um pünktliche und regelmäßige Ratenzahlung wird gebeten".


Also hat das AG doch schon mal die Kosten für Mandantin berechnet. 684,61 €. Und jetzt wird nach 7 Raten, mithin nur 210,00 €, die Ratenzahlung aufgehoben?


Ich hab überhaupt keinen Durchblick
ole.jacob
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#4

16.05.2006, 16:00

Hi Andreas,

wir haben hier so ein Formular, dort wird PKH-Vergütung und Regelvergütung gegenüber gestellt. Von der Staatskasse wurden wie beantragt 571,30 € gezahlt. Es wurde jedoch auf den weiteren Anspruch auf Vergütung in Höhe von 87,00 € hingewiesen.
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Christina83
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#5

16.05.2006, 16:28

Hi Bea,

kann ich verstehen dass du da aufm Schlauch stehts. Ich irgendwie auch, vor allem würde mich mal interessieren wie das Gericht an die Mandantin nach Beendigung des Verfahren schreiben kann, dass die "voraussichtlichen" Kosten gedeckt sind??

Ruf doch einfach mal bei den Spezialisten an die das verzapft haben und frag nach....
ole.jacob
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#6

16.05.2006, 16:30

Naja heute erreiche ich bei unserem "Heimat-AG" nichts mehr. Ist doch schon so spät. Außerdem will ich das erstmal mit meinem Chef besprechen, doch der ist heute bei einer Fortbildung. Zum RVG. Wie passend.
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#7

16.05.2006, 17:22

Tatsache ist, dass alle Positionen, die durch PKH-Raten abgedeckt werden müssen, in der Berechnung des Gerichts aufgeführt sind, also auch die weitere Vergütung. Wenn das Gericht bereits jetzt die Ratenzahlungen eingestellt hat, weil angeblich alles abgedeckt ist, kann ich mir vorstellen, dass neben den gezahlten PKH-Raten noch irgendwelche gezahlten Vorschüsse mit einberechnet wurden, die natürlich die Anzahl der Raten vermindern. Genaues erfährt man nur bei dem zuständigen Rechtspfleger, der die Raten eingestellt hat. Er wird genau aufschlüsseln können, welche Beträge neben den gezahlten PKH-Raten noch zur Abdeckung der Gesamtkosten herangezogen worden sind.
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Johannsen
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#8

17.05.2006, 09:05

Eine Berechung der Differenzkosten durch das Gericht dient nur der Feststellung der voraussichtllichen Kosten, macht einen entsprechenden Differenzkostenantrag jedoch nicht entbehrlich.

Als Gericht schicke ich bei Anordnung von PKH-Raten dem RA, der noch keine Differenzkosten beantragt hat, eine Aufforderung nach § 55 Abs. 6 RVG (ex § 128 Abs. 2 BRAGO):

"Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse."

Wenn der RA dann nicht reagiert, erlöschen seinen Ansprüche und ich brauche dem Mandanten ggf. nur die PKH-Vergütung in Rechnung zu stellen.

Wegen der Erlöschenswirkung würde ich als RA bei der Beantragung der PKH-Vergütung immer die Differenzgebühren mit angeben.

Differnezgebühren können erst nach vollständigem Abschluss des Verfahrens und Zahlung aller PKH-Raten ausgezahlt werden. Abschlagszahlungen auf Differenzgebühren zahlt das Gericht also nicht aus.
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