Fahrtkosten für Vertreter der Klägerin?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

16.05.2006, 15:05

Hab mal wieder eine frage. also:
wir und die klägerin: sitz in Münster
termin ist in düsseldorf, morgens 9.00 uhr.
unser anwalt wird von dem vertreter der klägerin mit dem auto mitgenommen.

jetzt mach ich die festsetzung, was rechne ich ab? ich habe es jetzt erstmal so gemacht


Wert:
1,3 Verfahrensgebühr, §§ 2 Abs. 2, 13 RVG
i.V.m. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr, §§ 2 Abs. 2, 13 RVG
i.V.m. Nr. 3104 VV RVG
0,3 Erhöhungsgebühr, §§ 2 Abs. 2, 13 RVG
i.V.m. Nr. 1008 VV RVG
Pauschale für Post-/Telekommunikations-
dienstleistungen, Nr. 7002 VV RVG
Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Abs. 1 VV RVG


Kosten der Terminswahrnehmung der Klägerin,
Fahrtkosten Münster - Düsseldorf und zurück
mit Pkw, 260 à 0,25 EUR, § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG

fehlt da noch was????
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NORTHERN DINO
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#2

16.05.2006, 17:27

Wer ist denn "Vertreter der Klägerin"? Offenbar werden 2 Parteien vertreten.
~ Grüßle ~
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#3

16.05.2006, 22:40

Ich würd jetzt eher mal mutmaßen, dass die Klägerin eine Firma ist und der Vertreter der Klägerin z. B. der Geschäftsführer ist, der bei persönlichem Erscheinen der Parteien selbstverständlich zum Termin muss (wenn er keinen Bevollmächtigten hat - der dann aber auch wieder "Vertreter der Klägerin" wäre :-))

Wobei natürlich die Erhöhungsgebühr wirklich für 2 Parteien spricht .... :hm

Ich würde aber - in meiner Unwissenheit - definitiv die Fahrtkosten des Anwalts ebenfalls mit festsetzen lassen (auch wenn er nicht selber gefahren ist)
Viele Grüße

ich
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#4

18.05.2006, 12:53

ich würde auch zunächst die Fahrtkosten des RA sowie Abwesenheitsgeld zur Festsetzung beantragen. Wenn euer Mdt. zum GT persönlich geladen war, kannst du auch dessen Fahrtkosten mit geltend machen (nach JVEG).

Wenn natürlich die Gegenseite richtig fies ist, kann sie sich darauf berufen, dass eure MAndantin (wenn - wie ich das lese, die tatsächlich eine Firma ist) "aufgrund ihrer geschäftlichen Tätigkeit als kaufmann in der Lage gewesen wäre, einen am Gerichtsort ansässigen RA zu beauftragen. Es wäre ihr zuzumuten, ihren Prozessbevollmächtigten auch telefonisch entsprechend zu unterrichten"

Ich kann natürlich nur hoffen, dass Eure Gegenseite nicht so Clever ist....
LG: Andrea
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