Anrechnung der GG neu geregelt!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
Melanie
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 585
Registriert: 14.04.2006, 15:35
Beruf: Rechtsanwalts- u. Notarfachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: Irgendwo in Schleswig-Holstein

#91

24.04.2007, 14:58

Es tut mir leid. Worin liegt denn da der Sinn? Das Urteil habe ich noch nicht gelesen, aber die Kommentare. Was soll das bringen?
Viele Grüße

Melanie :pcwink
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#92

24.04.2007, 19:43

@stein: guck doch einfach mal in die Kostenmitteilung des Mahngerichts und rechne nach ob das 1,0 sind (ich denke aber dass die das BGH Urteil noch gar nicht kennen)

@Melanie: wenn ich den Aufsatz von einem Richter im RVG Report noch richtig im Kopf habe, geht es vornehmlich um die richtige Anrechnung der GG und VG und um Zinsen, denn die ZInsen können jetzt von vornherein voll geltend gemacht werden (auf die GG) und nicht später erst beim KFB..
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#93

24.04.2007, 19:48

_nancy_ hat geschrieben:Naja wie immer:

1,3 Geschäftsgebühr
Entgelte
MwSt.

1,3 Verfahrensgebühr
./. 0,65 Geschäftsgebühr
1,2 TG
Entgelte
MwSt.
Auch wenn ich jetz alle wieder wuschig mache, aber nach dem Urteil müsste die Anrechnung doch anders aussehen oder? So verringere ich doch wieder die Geschäftsgebühr, was ich ja nicht darf, weil sich die Verfahrensgebühr verringern muss laut dem Gesetzeswortlaut.
Es müsste dann doch wie folgt aussehen:

1,3 Geschäftsgebühr
Entgelte
Mwst

1,3 Verfahresngebühr
abzügl. 0,65 Verfahrensgebühr
Entgelte
Mwst

:hm Irgendwie find ich das schxxxe.

Fragen über Fragen :?: :?: :?:
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#94

24.04.2007, 19:51

NEIN im Urteil steht nur, dass die VG gekürzt werden soll, das heißt aber nicht, dass diese angerechnet werden soll, sondern die GG

also so wie du geschrieben hast, bloß mit abzgl. 0,65 GG!!!!
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#95

24.04.2007, 19:58

Dann hab ich aber die 1,3 GG abzüglich 0,65 GG, bleibt unterm Strich nur ne 0,65 GG über und die VG in voller Höhe von 1,3 bestehen.
Ich hab das Urteil jetzt grad nicht zu Hause, aber ich meine das stand was davon, dass die VG zu verringern ist und mit der alten Aufrechnung mach ich das ja gerade nicht, weil die VG in Höhe von 1,3 bleibt.

Versteht jemand, was ich meine :?:
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#96

24.04.2007, 20:05

Nein nicht wirklich.
Die Verfahrensgebühr ist zu verringern, das ist richtig, aber die Verfahrensgebühr muss um die halbe Geschäftsgebühr verringert werden - so wie es eben auch im Gesetz steht. (Die Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr anzurechnen)
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#97

24.04.2007, 20:41

Es scheint ein Formulierungsmissverständnis zu geben: Die neue Entscheidung besagt, dass die zuerst entstehende Geschäftsgebühr in voller Höhe bestehen bleibt und sich dadurch nunmehr die Verfahrensgebühr um die Hälfte verkürzt - eben durch die teilweise Anrechnung. Vorher hatte sich die Geschäftsgebühr halbiert durch Anrechnung, jetzt ist es umgekehrt. Früher war die halbe (nicht angerechnete) Geschäftsgebühr als Nebenforderung in die Klage aufzunehmen, jetzt ist es die volle Geschäftsgebühr, weil diese eben nicht mehr angerechnet wird, sondern die halbe Verfahrensgebühr. Grund immer noch: Die außergerichtliche Geschäftsgebühr kann nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren einfließen.

Anders gesagt: Vorher wurde durch Anrechnung die halbe Geschäftsgebühr "weggenommen", jetzt wird die halbe Verfahrensgebühr infolge der Anrechnung "weggenommen".
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#98

25.04.2007, 08:35

:good ich denke damit sollte jetzt allen klar sein, wie es richtig ist
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#100

25.04.2007, 08:55

Jetzt hab auch ich alte :omi das verstanden.
Ich sollte nach Feierabend einfach nicht mehr denken :D
Antworten