Anrechnung der GG neu geregelt!
- Melanie
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Es tut mir leid. Worin liegt denn da der Sinn? Das Urteil habe ich noch nicht gelesen, aber die Kommentare. Was soll das bringen?
Viele Grüße
Melanie :pcwink
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- Pepsi
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@stein: guck doch einfach mal in die Kostenmitteilung des Mahngerichts und rechne nach ob das 1,0 sind (ich denke aber dass die das BGH Urteil noch gar nicht kennen)
@Melanie: wenn ich den Aufsatz von einem Richter im RVG Report noch richtig im Kopf habe, geht es vornehmlich um die richtige Anrechnung der GG und VG und um Zinsen, denn die ZInsen können jetzt von vornherein voll geltend gemacht werden (auf die GG) und nicht später erst beim KFB..
@Melanie: wenn ich den Aufsatz von einem Richter im RVG Report noch richtig im Kopf habe, geht es vornehmlich um die richtige Anrechnung der GG und VG und um Zinsen, denn die ZInsen können jetzt von vornherein voll geltend gemacht werden (auf die GG) und nicht später erst beim KFB..
- Pepples
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Auch wenn ich jetz alle wieder wuschig mache, aber nach dem Urteil müsste die Anrechnung doch anders aussehen oder? So verringere ich doch wieder die Geschäftsgebühr, was ich ja nicht darf, weil sich die Verfahrensgebühr verringern muss laut dem Gesetzeswortlaut._nancy_ hat geschrieben:Naja wie immer:
1,3 Geschäftsgebühr
Entgelte
MwSt.
1,3 Verfahrensgebühr
./. 0,65 Geschäftsgebühr
1,2 TG
Entgelte
MwSt.
Es müsste dann doch wie folgt aussehen:
1,3 Geschäftsgebühr
Entgelte
Mwst
1,3 Verfahresngebühr
abzügl. 0,65 Verfahrensgebühr
Entgelte
Mwst
Irgendwie find ich das schxxxe.
Fragen über Fragen
- Pepsi
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NEIN im Urteil steht nur, dass die VG gekürzt werden soll, das heißt aber nicht, dass diese angerechnet werden soll, sondern die GG
also so wie du geschrieben hast, bloß mit abzgl. 0,65 GG!!!!
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Dann hab ich aber die 1,3 GG abzüglich 0,65 GG, bleibt unterm Strich nur ne 0,65 GG über und die VG in voller Höhe von 1,3 bestehen.
Ich hab das Urteil jetzt grad nicht zu Hause, aber ich meine das stand was davon, dass die VG zu verringern ist und mit der alten Aufrechnung mach ich das ja gerade nicht, weil die VG in Höhe von 1,3 bleibt.
Versteht jemand, was ich meine
Ich hab das Urteil jetzt grad nicht zu Hause, aber ich meine das stand was davon, dass die VG zu verringern ist und mit der alten Aufrechnung mach ich das ja gerade nicht, weil die VG in Höhe von 1,3 bleibt.
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- Curry
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Nein nicht wirklich.
Die Verfahrensgebühr ist zu verringern, das ist richtig, aber die Verfahrensgebühr muss um die halbe Geschäftsgebühr verringert werden - so wie es eben auch im Gesetz steht. (Die Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr anzurechnen)
Die Verfahrensgebühr ist zu verringern, das ist richtig, aber die Verfahrensgebühr muss um die halbe Geschäftsgebühr verringert werden - so wie es eben auch im Gesetz steht. (Die Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr anzurechnen)
Curry
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Es scheint ein Formulierungsmissverständnis zu geben: Die neue Entscheidung besagt, dass die zuerst entstehende Geschäftsgebühr in voller Höhe bestehen bleibt und sich dadurch nunmehr die Verfahrensgebühr um die Hälfte verkürzt - eben durch die teilweise Anrechnung. Vorher hatte sich die Geschäftsgebühr halbiert durch Anrechnung, jetzt ist es umgekehrt. Früher war die halbe (nicht angerechnete) Geschäftsgebühr als Nebenforderung in die Klage aufzunehmen, jetzt ist es die volle Geschäftsgebühr, weil diese eben nicht mehr angerechnet wird, sondern die halbe Verfahrensgebühr. Grund immer noch: Die außergerichtliche Geschäftsgebühr kann nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren einfließen.
Anders gesagt: Vorher wurde durch Anrechnung die halbe Geschäftsgebühr "weggenommen", jetzt wird die halbe Verfahrensgebühr infolge der Anrechnung "weggenommen".
Anders gesagt: Vorher wurde durch Anrechnung die halbe Geschäftsgebühr "weggenommen", jetzt wird die halbe Verfahrensgebühr infolge der Anrechnung "weggenommen".
~ Grüßle ~
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