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Verfasst: 21.06.2007, 12:30
von Marilyn82
also, nochmal zusammenfassend für mich:
entweder haben wir ne vergütungsvereinbarung und die gilt dann auch,
oder
wir haben keine und ich such mir nen wert zwischen 0,00 und 190,00€ aus.

Richtig?

Verfasst: 21.06.2007, 12:37
von StineP
Richtig! ;)

Verfasst: 21.06.2007, 13:11
von Marilyn82
:thx

Verfasst: 21.06.2007, 13:21
von Curry
Du kannst aber auch nach der "alten Regelung" abrechnen, basierend dann auf dem § 34 RVG.

Verfasst: 21.06.2007, 14:26
von Marilyn82
Hey Sorry, wenn ich nerve, ABER:

Ich finde einfach gar nichts dazu, wie viel ich denn wofür nehmen kann! Ich kann doch nicht einfach 190,00 € abrechnen, wenn wir nur mit dem Mdt. telefoniert haben, oder? Aber wieviel nehm ich stattdessen? Muss man die Höhe begründen können?

Verfasst: 21.06.2007, 14:31
von Curry
Ich denke man sollte schon abwägen, ob ein hoher Beratungsaufwand oder ein niedriger gegeben war. Bei einem Telefonat würd ich vielleicht 60€ nehmen, je nachdem, was besprochen wurde.

Du kannst aber wie gesagt auch so abrechnen wie früher, nur dass du dann den § 34 hinschreibst. (0,55 Gebühr aus einem Wert von ... gem. § 34 RVG)

Verfasst: 21.06.2007, 14:33
von StineP
Kann mich CURRY nur anschließen. Natürlich muss abgewogen werden, wie groß der Aufwand war. Für ein telefonisches Beratungsgespräch würde ich wohl eher niemals 190 € abrechnen. Das ist einfach unverhältnismäßig

Verfasst: 22.06.2007, 08:35
von Pepsi
Marilyn: aussuchen kannst du dir gar nichts... das ist genauso wie früher (wie curry gesagt hat), wenn du keine Vergütungsvereinbarung hast

in Zukunft sollte aber eine abgeschlossen werden, weil das nur ne Übergangsvorschrift ist

Verfasst: 13.07.2007, 07:53
von doxy123
Irgendwie ging das bei uns mit der Vergütungsvereinbarung vorbei... Kann mir jemand sagen, was da drinsteht oder wie ihr da abrechnet. Auf Stundenbasis oder Pauschal? Gibts noch ne Unterscheidungen von Erstberatung und Beratung?

Verfasst: 06.08.2007, 14:31
von Gast
Ich poste hier mal nochmal, weil das Problem nach meiner täglichen Erfahrung noch nicht ausgestanden ist:

1. @Kathy: Solche Werbung dürfte unzulässig sein, war aber wohl auch nicht ganz ernst gemeint die Bemerkung

2. Der sicherste Weg ist tatsächlich, eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Hier halte ich´s mit Goethes Wagner - nur was du schwarz auf weiß besitzt ....
Innerhalb der Vereinbarung sollte man einen Mittelweg aus Grundvergütung und zusätzlicher Zeitvergütung wählen. Schließlich weiß man ja im Voraus nicht, was auf den Anwalt zukommt. In dieser Vereinbarung sollte man darauf hinweisen, dass u.U. nicht nur die Arbeitszeit im Beratungsgespräch sondern sämtliche Zeit abgerechnet wird (Vorbereitung u.a.)
Auslagen und USt. in der Vereinbarung nicht vergessen.

3. Wenn man keine Vereinbarung geschlossen hat:
3.1. Gegenüber einem Verbraucher kann man mit dem Verweis auf die §§ 34 RVG und 612 BGB abrechnen. Der Wortlaut des § 34 RVG, insbesondere der Verweis auf § 14 RVG schafft hier eine Quasi-Rahmengebühr von 10 - 250 €, mit einer Kappungsgrenze für die Erstberatung bei 190 €.
3.2. Gegenüber einem Unternehmer kann man mit dem Verweis auf § 612 II BGB "das Übliche" abrechnen. Das wird sich mit der Zeit ortsabhängig höchst differenziert entwickeln. Aber mit der Höhe der alten Beratungsgebühren wird man wohl nicht falsch liegen.