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Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 26.04.2012, 10:25
von Revisor
zur 1. Frage:
§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO
Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

zur 2. Frage wird 13 bestimmt etwas sagen können

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 26.04.2012, 10:27
von Adora Belle
Darf ich da mal reingrätschen? Der §91 Abs.1 am Ende spricht aber nur von der Zeitversäumnis für notwendige Reisen. Wie kommt man von da zu den Fahrtkosten?

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 26.04.2012, 11:29
von 13
likema31 hat geschrieben:Ich muss mich hier nun auch mal einklinken.

Habe einen KFA gestellt, bei dem die Gegenseite jetzt moniert, dass Fahrtkosten der Partei angeblich nicht erstattungsfähig sind, weil das JVEG nicht für Parteien gilt. Ich weiß natürlich, dass dies so nicht stimmt. Hat jemand eine Entscheidung dazu, dass das JVEG auch auf Parteien anwendbar ist, die ich zitieren kann?
Da brauchst Du keine Entscheidung für - guckst Du § 91 I ZPO letzter Halbsatz, dort befindet sich der Querverweis zum JVEG.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.


Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 26.04.2012, 11:58
von Revisor
Da hast du erst mal recht; vgl. aber
BVerwG Rpfleger 1984, 158:
"Eine unterschiedliche Behandlung der reinen Parteikosten nach Zeitversäumnis und Fahrkosten ist nicht gerechtfertigt".
so auch OLG Düsseldorf JurBüro 1974, 738 = Rpfleger 1974, 232

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 26.04.2012, 11:58
von 13
Adora Belle hat geschrieben:Darf ich da mal reingrätschen? Der §91 Abs.1 am Ende spricht aber nur von der Zeitversäumnis für notwendige Reisen. Wie kommt man von da zu den Fahrtkosten?
Wie wäre es mit dem Satz davor? Der letzte Satz spricht "AUCH" von der Zeitversäumnis, dann wird man unter den vorhergehenden Satz die Fahrtkosten ohne weiteres drunterpacken können. Lasse mich aber gerne belehren... :pfeif

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 26.04.2012, 11:59
von Revisor
@13
Wie würdest du die 2. Frage (Reisekosten bei Umzug) beantworten?

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 26.04.2012, 12:09
von 13
Oha, habe ich wieder mal nicht alles gelesen... :oops:

Leider habe ich auf die Schnelle nix dazu finden können, aber wenn eine Partei während des Prozesses umzieht und vom neuen Wohnort aus anreist, sind das in meinen Augen selbstredend notwendige Kosten des Verfahrens und von der Gegenseite hinzunehmen. Die Ansicht: "Selbst Schuld, weshalb ziehste während des Verfahrens um" lässt sich wohl aus keinem Gesichtspunkt halten. Die Mehrkosten sind von der Gegenseite notgedrungen zu erstatten. Allerdings ist das ein Verstandesergebnis und von mir nicht belegbar. Verstand und Rechtsprechung - ich sag nix... :wink:

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 26.04.2012, 12:51
von likema31
Danke 13. Mein Verstand sagt zu den Umzugskosten das gleiche. Das ist einfach hinzunehmen und fertig. Ansonsten könnte ein Mandant nie während eines laufenden Prozesses vom Gerichtsort wegziehen.

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 26.04.2012, 13:51
von 13
Meinen Beitrag # 85 muss ich, nachdem ich mir die mir bislang nicht bekannten Entscheidungen, die Revisor genannt hat, zu Gemüte geführt habe nun doch noch relativieren.

Ich hatte mich an dem Wort "auch" hochgezogen und die nicht erwähnten Fahrtkosten einfach unter § 91 I 1 ZPO gepackt. Das wird von der Rechtsprechung anscheinend trotz dieses Wortes "auch" anders gesehen und man konzentriert sich nur auf § 91 I 2 ZPO. Hier wird dann - abweichend vom OLG Karlsruhe - jedoch eindeutig gesagt, dass Zeitversäumnis UND Fahrtkosten unter diese Vorschrift fallen (siehe Revisor).

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 27.04.2012, 12:15
von Hanna_73
ich muss mich noch mal einklinken, diese fahrtkosten machen mich ganz bekloppt... :(

habe KFA gestellt. und fahrtkosten für einen Termin reingenommen (32 km hin- und rückweg) + abwesenheitsgeld. die mandantin wohnt hier am ort der kanzlei (herford), von der kanzlei ca. 6 km entfernt, und das gericht ist im übernächsten ort in bad oeynhausen (ca 16 m einfache strecke).

schreibt die gegenseite: .... die fahrtkostenberechnung ist nicht nach vollziehbar, weshalb die angesetzten kosten abzusetzen sind... ".

warum? ich denke die fahrkosten von wohnort mdt bis zum gericht und zurück sind immer erstattungsfähig? Oder hätte sie sich nen RA aus bad oeynhausen nehmen müssen?

jetzt bin ich wieder völlig verwirrt. oder will die gegenseite mit verunsichern? ich blicks bald gar nicht mehr.. komme mir jetzt echt vor wie der letzte depp... :(