Das ist nicht nötig. Es mußt einfach nur gereist werden.Hanna_73 hat geschrieben:Ich gehe jetzt mal davon aus, dass die Parteikosten auch nur geltend gemacht werden können, sofern persönliches Erscheinen angeordnet war.
Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten
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hm, da müsste ich den Mandanten fragen, ob er beim zweiten Termin mit dabei war. Wenn ja, haue ich die auch noch mit drauf.
Ist meine Darstellung denn sonst so richtig Adora ?
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verdienstausfall oä für den Mandanten sollte auch noch geprüft werden. siehe 20/21/22 JVEG
das bitte nicht schreiben. klingt nicht gut.was sicherlich auch dem Gericht bekannt sein dürfe
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ok dann lass ich es weg. verdienstausfall prüfe ich, aber ich glaube da ist nichts zu veranschlagen, da der mandant einen sehr kulanten AG hat. sobald ich die infos hab kann ich aber dann korrigiert wegschicken ja?
wenn kein verdienstausfall nach § 22 dann nach § 21 oder 20 -- irgendwas gibts meist. für längere reisen gibts auch das tagegeld nach § 6 I und/oder übernachtungsgeld nach § 6 II
wie oft das vergessen wird normalerweise...
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Sieht für mich korrekt aus, wobei ich jetzt die Beträge nicht nachgerechnet habe.
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Hannah, guck dir mal #55 an. Zeitversäumnis o. ä.? Vielleicht kannst du für den Mandanten noch Auslagen berechnen.
Ansonsten sieht dein Antrag gut aus.
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Liesel... Adora Belle ... DANKE DANKE.. wie immer.. ich faxe es raus .. gucke aber noch mal nach # 55.
Kurze Frage: Angenommen der Mandant hätte Verdienstausfall gehabt, müsste ich das dann durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers nachweisen, z. B. welchen Stundenlohn er erhält? Nur mal halt angenommen; man kan nie genug wissen
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Verdienstausfall ist in der Regel nachzuweisen. Ausnahme: Mandant ist selbständig.
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