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Re: Einigungsgebühr aus welchem SW

Verfasst: 16.07.2010, 10:08
von Olesik21
ja wenn es sich um reines Anerkenntnis oder Verzicht handelt fällt keine EG an. Ansonsten Gesamtwert^^

Re: Einigungsgebühr aus welchem SW

Verfasst: 16.07.2010, 10:12
von Olesik21
langsam verwirrt mich das auch alles hier^^ frag doch deinen chef einfach aus welchem Betrag er die EG Gebühr berechnen würde?

Re: Einigungsgebühr aus welchem SW

Verfasst: 16.07.2010, 10:20
von Curry
Also ich hab jetzt nochmal Kommentare gewälzt und konnte nirgends etwas finden, dass bei einem Teilverzicht nur eine EG aus dem Wert anfällt, über den sich verglichen wurde.

Es handelt sich hier um ein gegenseitiges Nachgeben - zum einen soll ein Betrag gezahlt werden und zum anderen wird auf die Restforderung verzichtet. Ich würde jetzt erstmal dazu tendieren, dass die EG aus 5000€ anfällt. Ich würde gegen die Streitwertfestsetzung vorgehen und darauf abstellen, dass hier kein ausschließlicher Verzicht vorliegt. Und dann mal abwarten, was der Rechtspfleger dazu sagt.

Re: Einigungsgebühr aus welchem SW

Verfasst: 16.07.2010, 10:21
von Curry
Ich stell die Frage mal ins Rechtspflegerforum ein...

Re: Einigungsgebühr aus welchem SW

Verfasst: 16.07.2010, 10:24
von gkutes
ich hab auch grad gelesen, dass wenn Anerkenntnis und Verzicht in einer Vereinbarung (!) kombiniert werden, dann gibt es eine EG.

also SW-Beschwerde :?

vom Gefühl her finde ich es nicht im Sinne des Erfinders, dass die EG aus 5000 anfällt.

Re: Einigungsgebühr aus welchem SW

Verfasst: 16.07.2010, 10:29
von Curry
Ich hab es interessehalber jetzt mal ins Rechtspflegerforum gestellt: http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... post624297" target="blank

Re: Einigungsgebühr aus welchem SW

Verfasst: 16.07.2010, 10:47
von Inara
super Curry danke..

Re: Einigungsgebühr aus welchem SW

Verfasst: 16.07.2010, 11:39
von Inara
lt. Rechtspflegerforum doch - wie anfangs meine Vermutung - SW für Vergleich aus € 1.000,00:

Für den Wert der Einigungsgebühr ist immer die richterliche Streitwertfestsetzung entscheidend. Wenn der Richter den Streitwert des Vergleichs in Höhe von 1.000 EUR festsetzt, dann kannst du die EG auch nur danach beantragen. Sollte dir dieser Betrag als nicht korrekt erscheinen, müsstest du im Zweifel Streitwertbeschwerde einlegen.

Die EG ist durch den Abschluss des Vergleichs auf jeden Fall entstanden. Egal welchen genauen Inhalt der Vergleich hat.