M.E. 3104lisa1902 hat geschrieben:also nochmal kurz zum Klarheit (sorry): MB, Widerspruch der Gegenseite, Versäumnisurteil, ZV, erneuter Termin, wieder Versäumnisurteil
Abrechnung Korrespondenzanwalt
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also, ich meine, da das 2. VU der Terminsvertreter gemacht hat, gibt es für jeden nur die 3105. Ich lasse mich aber auch immer gern eines besseren belehren.
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um nochmal auf die 3105 zurückzukommen...habe die Abrechnung nach gkutes Mitteilung gemacht. Füge dann einfach die Abrechnung des Terminsvertreters an die RSV bei und muss dann ja nicht noch seine Gebühren in die Rechnung einfügen.
Andere Frage, wenn der Terminsvertreter die Gebühren so beziffert hat:
3401
3402
7002
hiervon 1/2 netto
fällt dann meinem RA eine 3105 an? Also wenn der TV bereits eine Terminsgebühr berechnet hat?
Andere Frage, wenn der Terminsvertreter die Gebühren so beziffert hat:
3401
3402
7002
hiervon 1/2 netto
fällt dann meinem RA eine 3105 an? Also wenn der TV bereits eine Terminsgebühr berechnet hat?
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Der TV kann nur eine 3402 i.V.m. 3105 abrechnen. Wieso halbiert er die Gebühren?
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ok. ihr habt also eine Gebührenvereinbarung mit dem Terminsvertreter? Was wurde da vereinbart?
in welcher Höhe wird denn die 3402 vom Terminsvertreter berechnet??
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er hat jedoch eine 3402 i.V.m. 3104 VV RVG abgerechnet.
Vielleicht halbiert er die Gebühren, weil er nach der APRAXA Vereinbarung gehen muss. Die genauen Vorschriften von Rg. kenne ich da nicht.
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Nochmal eine Frage zu diesem Fall, hoffe ich könnt mir nochmal helfen:
Wenn der TV eine 1,2 TG berechnet hat, darf mein Chef dann eine 0,5 TG für das VU berechnen? Oder wie sieht das aus?
Wenn der TV eine 1,2 TG berechnet hat, darf mein Chef dann eine 0,5 TG für das VU berechnen? Oder wie sieht das aus?
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