Re: Klageerweiterung, Klagerücknahme --> Gegenstandswerte
Verfasst: 25.04.2012, 17:36
Ich habe mir jetzt mal meine Beiträge durchgesehen und nein....ich habe nicht ein einziges Mal geschrieben, dass sie nicht höher entstanden ist. Ich habe geschrieben, dass sie nicht höher abrechenbar ist als nach dem höchsten festgesetzten Streitwert.
Davon abgesehen hab ich mich auch mal schlau gemacht. Die gerichtliche Streitwertfestsetzung ist für die Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren binden. Du kannst also nicht einfach hochrechnen, wie Du möchtest, genauso wenig, wir jemand von Dir eine geringere Abrechnung fordern kann.
VGH Hessen, Beschluss v. 07.02.2012 5 E 2167/11
Danach wird die Höhe der Vergütung, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Dieser sogenannte Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 RVG im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, bestimmt § 32 Abs. 1 RVG, dass diese Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist (Mayer in: <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 19. Auflage, § 32 Rdnr. 1).
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Davon abgesehen hab ich mich auch mal schlau gemacht. Die gerichtliche Streitwertfestsetzung ist für die Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren binden. Du kannst also nicht einfach hochrechnen, wie Du möchtest, genauso wenig, wir jemand von Dir eine geringere Abrechnung fordern kann.
VGH Hessen, Beschluss v. 07.02.2012 5 E 2167/11
Danach wird die Höhe der Vergütung, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Dieser sogenannte Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 RVG im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, bestimmt § 32 Abs. 1 RVG, dass diese Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist (Mayer in: <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 19. Auflage, § 32 Rdnr. 1).