fiktive Reisekosten im KFA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#31

12.08.2010, 12:50

Terminswahrnehmungskosten = Reisekosten. Sie setzen sich zusammen aus Fahrtkosten und Verdienstausfall, evtl. Abwesenheits-/Tagegeld.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
cjdenver
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1118
Registriert: 13.08.2009, 16:02
Wohnort: Hamburg

#32

12.08.2010, 22:21

jenau - also alles was in §19 JVEG steht ;)

http://www.buzer.de/s1.htm?a=19&g=jveg

tagegeld gibts meines wissens auch dem grundsatz nach, genau wie fahrtkosten und verdienstausfall. nur übernachtungskosten gibts dann wenn reisezeiten unter die nachtzeit fallen würden, also von 21 bis 6 uhr.

und als hinweis: alle fahrtkosten sind maximal bis zum erste klasse ticket der bahn erstattbar (oder den 25 cent pro kilometer). also auf 2. klasse im regionalzug muss sich keiner verweisen lassen.

wenn ichs mir richtig überlege, das JVEG ist deutlich komfortabler als das RVG was reisekosten angeht... aber dafür macht die partei das ja auch nich beruflich ;)
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#33

13.08.2010, 08:35

cjdenver hat geschrieben:wenn ichs mir richtig überlege, das JVEG ist deutlich komfortabler als das RVG was reisekosten angeht... aber dafür macht die partei das ja auch nich beruflich ;)
Uiuiui, das sind im Umkehrschluss ja "harte" Bedingungen... :lol: :lol:
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
cjdenver
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1118
Registriert: 13.08.2009, 16:02
Wohnort: Hamburg

#34

13.08.2010, 19:50

hehe, naja die abwesenheitsgelder für RAe sind nicht gerade fürstlich, muss man schon sagen... im vergleich zu den verdienstausfällen der partei zumindest ;)
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
Benutzeravatar
online
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3469
Registriert: 08.06.2008, 19:07
Beruf: RPfl'in
Wohnort: ja

#35

13.08.2010, 22:42

cjdenver hat geschrieben:hehe, naja die abwesenheitsgelder für RAe sind nicht gerade fürstlich, muss man schon sagen... im vergleich zu den verdienstausfällen der partei zumindest ;)

Na ja, 17 € pro Stunde als Höchstsatz, da stößt man bei den Parteien meist doch nur auf ungläubiges Staunen.

Der RA verdient ja nebenbei noch seine Gebühren. :wink:

Abgesehen davon darf ja auch der RA das bequemste bzw vom Zeitaufwand her günstigste Verkehrsmittel wählen. Da ist er doch nicht schlechter gestellt als beim JVEG.
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ BildKein Grund zur Panik.


Mitglied im CdW.
cjdenver
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1118
Registriert: 13.08.2009, 16:02
Wohnort: Hamburg

#36

14.08.2010, 20:27

online: der RA bekommt aber keinerlei verdienstausfall, sondern lediglich die tagegelder nach VV7005 von zwischen 20 euro und 60 euro... im vergleich dazu sind die verdienstausfallraten der parteien mit max. 17 euro die stunde fürstlich, auch wenn der RA noch seine gebühren bekommt. denn die partei muss ja vor gericht auch nicht verhandeln, sondern nur teilnehmen oder aussagen ;)
da stößt man bei den Parteien meist doch nur auf ungläubiges Staunen.
versteh nicht was du damit meinst... erklär mal bitte.

und das mit den verkehrsmitteln: die partei hat da das gleiche, bahn erster klasse oder auto... also von daher - reisekosten sind gleich, verdienstausfall ist für die partei höher als für den RA - ergo: der partei gehts mit dem JVEG besser als dem RA mit dem RVG ;)
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
Benutzeravatar
online
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3469
Registriert: 08.06.2008, 19:07
Beruf: RPfl'in
Wohnort: ja

#37

14.08.2010, 20:40

Der RA hat doch keinen Verdienstausfall dadurch, dass er seine Arbeit macht, er verdient doch seine Gebühren.

Bzgl. Verdienstausfall: Die meisten Privatparteien gehen davon aus, sie könnten viel höhere Stundensätze ansetzen.
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ BildKein Grund zur Panik.


Mitglied im CdW.
cjdenver
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1118
Registriert: 13.08.2009, 16:02
Wohnort: Hamburg

#38

15.08.2010, 17:12

aaaah jetzt hab ich dich verstanden ;)
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
Benutzeravatar
Summerof77
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1357
Registriert: 22.12.2006, 11:02
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: NoRa / NT
Wohnort: Pinneberg

#39

31.08.2010, 11:17

Also, Danke nochmals für die Hilfe! Was soll ich aber jetzt tun?

Ich habe mit Angabe der BGH-Urteile vorgetragen. Nunmehr fordert mich das Gericht erneut zur Stellungnahme auf, weil die Gegenseite das nicht einsieht. WAS ZUM GEIER ist da nicht einzusehen? BGH hat entschieden und der RA mit seiner veralterten Ansicht will das nicht einsehen. HALLO? Hab ich da was falsch gemacht? Leb ich im falschen Bundesland? :roll:
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
Benutzeravatar
pippilotta1512
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 56
Registriert: 14.02.2008, 14:25
Beruf: ReFa
Software: Advolux
Wohnort: Königs Wusterhausen

#40

31.08.2010, 13:29

Kämpfe gerade mit einem ähnlichen Problem... Zumindest glaube ich, dass es so ähnlich ist...

Wir hatten selbst in einem Verfahren die Reisekosten des gRA bemängelt, weil wir auch der Meinung waren, die Beklagten hätten sich einen RA hier in Berlin, wo geklagt wurde nehmen können. Haben dann nach einigem hin und her den KFB mit Verweis auf einen BGH-Beschluss bekommen.

Bevor der KFB in dem Verfahren hier einging, haben wir selbst in einem anderen Verfahren unsere Reisekosten auf den Betrag gekürzt, den ein (fiktiver) Terminvertreter bekommen hätte, weil der gRA deswegen rumgemeckert hatte. Unser Mandant, sitzt aber genau wie wir auch in Berlin. Jetzt fragt das Gericht (zu meinem etwas lustlos dahingeworfenen Schriftsatz - ich hatte nur geschrieben, dass wir den Antrag in Höhe von xy € zurücknehmen) an, auf welche Position des KFA wir den Betrag zurücknehmen. Chef sagt, mach wir garnicht. korrigieren insoweit, dass wir die Fahrtkosten der Partei runterrechnen (also auf 0,25 € pro km - ich lern hier ja täglich neues :shock: ) und sonst belassen unter Hinweis auf den BGH-Beschluss, den wir ja in dem anderen Verfahren mitgeteilt bekommen haben.

So, dass also mein Bla Bla vorweg, nun zur eigentlichen Frage...

Ist es wirklich richtig, wenn ich da nur schreibe, dass wir auf BGH, Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02 verweisen und auf BGH, MDR 2008, 350? Den Beschluss habe ich gefunden, aber an den Verweis in MDR komme ich nicht ran (auch googlen will gelernt sein... :oops: )

Verwirre ich mich vllt. nur gerade selbst? Oder will mich nur der Gegner verwirren?

HILFE!
Antworten