...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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dieJenny
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#31
22.07.2008, 12:44
habs auch grad gefunden
"Hinweis: Nach Beschluss des OLG Hamm, AnwBl. 75, 95 besteht kein Zwang zur Verwendung des Standardformulars HKR 120 a."
Fülle grad das Formular (pdf) aus.
Bei der Kostenberechnung steht ja Vergütung und Regelvergütung. Muss ich beide ausfüllen oder nur eins wenn von beiden? Also wenn Anwalt beigeordnet wurde. Danke
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Mops
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#32
22.07.2008, 12:54
Beides wenn dein GW über 3000 ist. Die Vergütung nach 45,49 ist die PKH Vergütung und die Diff. zur Regelvergütung bekommst du, wenn Mdt. Raten zu zahlen hat oder PKH z.B. aufgrund geänderter Einkommens- und Vermögensverhältnissse abgeändert wird.
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dieJenny
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#33
22.07.2008, 14:00
Der Wert ist nur 500,00 € und sie bekommt PKH ohne Ratenzahlung. Also füll ich dann nur die Vergütung nach 45, 49 aus.. Danke
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)