Kann Anwalt Gebühren in eigener Sache geltend machen?
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Aus gar keiner. Man kann sich nicht selbst mit der Verteidigung in eigener Sache beauftragen, deshalb entstehen auch keine Gebühren.
Klingt vordergründig logisch, aber dann haben die anderen Forenteilnehmer anscheinend Unsinn erzählt, wenn diese erzählten, dass die RA-Gebühren bei der RSV abgerechnet wurden. Anders gefragt, können denn die RA-Gebühren, wenn der RA in eigener Sache in einer Owi-Angelegenheit tätig wurde, bei der RSV angefordert werden?Adora Belle hat geschrieben:Aus gar keiner. Man kann sich nicht selbst mit der Verteidigung in eigener Sache beauftragen, deshalb entstehen auch keine Gebühren.
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Nein, das können sie nicht. Konnten sie auch damals schon nicht. Entweder, die RSV damals hat nicht genau hingeguckt, oder die Beitragschreiber haben den Sachverhalt unvollständig wiedergegeben. Und es war noch keiner da, der protestieren konnte.
unter anderem
BVerfG, 1. April 1993, 2 BvR 253/93
LG Berlin, 27. April 2006, 536 Qs 108/06
unter anderem
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LG Berlin, 27. April 2006, 536 Qs 108/06
Ok, danke.Adora Belle hat geschrieben:Nein, das können sie nicht. Konnten sie auch damals schon nicht. Entweder, die RSV damals hat nicht genau hingeguckt, oder die Beitragschreiber haben den Sachverhalt unvollständig wiedergegeben. Und es war noch keiner da, der protestieren konnte.
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Dann muss mich wohl ein Kollege verteidigen...
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Kurze Ergänzungsfrage: Muss der verteidigende Anwalt komplett unabhängig vom "Mandantsanwalt" sein oder kann das auch ein Kollege aus der gleichen Sozietät sein?
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Das kann jeder sein, der nach der StPO Verteidiger sein darf. Natürlich auch ein Kollege aus der gleichen Sozietät.
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Danke
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Bin jetzt etwas verwirrt Darf der Anwalt sich jetzt nur nicht in Bußgeld- bzw. Strafsachen selbst verteidigen oder wie?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Genau. Er ist quasi "unverteidigt", wenn er keinen anderen RA beauftragt. Heißt auch, daß er z.b. Akteneinsicht nur im Rahmen des 3 147 Abs.7 StPO erhalten dürfte. Er darf sich nicht selbst als Verteidiger "beauftragen". In Zivilsachen darf er aber selbst als sein eigener Bevollmächtigter auftreten, und dafür gem. §91 ZPO auch die Kosten geltend machen.
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Ich verstehe den Sinn nicht. Einen Kollegen beauftragen, nur daß man Gebühren über die RSV "ziehen" kann?!kratzbaum hat geschrieben:Ok, danke.
Dann muss mich wohl ein Kollege verteidigen...
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