Reisekosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Jara
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#21

09.05.2006, 13:32

Wenn ich mir hier meine konten so angucke dann ist das konto Fahrt- und Reisekosten kein neutrales Konto wie z. B. Fremdgeld (was es zumindest für Aktenbezogene Fahrten zum Gericht m. E. sein müsste) sondern ein Ausgabenkonto.

Das heißt die Fahrtkosten zählen als Betriebsausgaben und wenn die Rechnung bezahlt wird wird das ganze als Betriebseinnahmen verbucht.

Was hat mein Chef für Nachteile davon?

Ein Nachteil ist doch, dass es gar keine Ausgaben und Einnahmen im eigentlichen Sinne sind, oder???
Andreas

#22

09.05.2006, 13:42

Es kann Vor- und Nachteile haben, es als betriebliche Kosten zu buchen.

Es sind zunächst mal tatsächliche Kosten, die er hat, egal wo man es nun bucht. Die bspw. 100 € hat er effektiv in diesem Monat weniger in der Tasche (auf dem Konto).

Das kann gut sein, weil er dann einen etwas geringeren Überschuß beim F-Amt anzumelden hat - steuerliche Vorteile.

Das kann schlecht sein, wenn er bspw. gegenüber der Bank einen monatlichen Gewinn von mindestens XY € vorweisen können muß.

Im Ergebnis kommt das Geld ja irgendwann (hoffentlich) wieder rein. Das kann dann aus umgekehrten Gründen wie vorstehend wieder gut und schlecht sein.

Und weil mir das alles zuviel Gehudels ist und es sich im Ergebnis nachher sowieso nichts nimmt, wird es bei uns auf das neutrale Konto gebucht.
Gast

#23

09.05.2006, 13:44

Hallo Jara und Andreas,
habe mit Spannung Euren Schriftwechsel verfolgt und muss sagen, dass ich wohl noch zu neu bin, um alles zu verstehen. Ich versuch jetzt mal ein Biespiel, es gibt doch die Auslagenpauschale für Post und Telekomm. 7002 RVG, diese Pauschale kommt in die Gebührenrechnung, aber die Quittungen der Post werden als Betriebsausgaben in der Buchhaltung gebucht.
Nehmen wir jetzt die Kilometerpauschale usw., die wird auch in die Gebührenrechnung einbezogen, es kommt USt. drauf und könnnen dann z. B. die Benzinquittungen nicht auch in der Buchhaltung als betriebsbedingte Ausgaben gebucht werden?
Ist vielleicht ein schräges Beispiel, aber haltet es einer Anfängerin zu Gute, die es noch nicht besser weiß.
Und ich möchte auch noch mal auf die obige Frage wegen der Literatur zurückkommen, ich hätte auch so gerne was, wo ich nachlesen könnte, bin so wissensdurstig und Steuerberater raten ja schon mal unterschiedlich wie wir gemerkt haben und ich habe auch, wenn ich Euch so lese, den Eindruck die Buchhaltung für RAs ist doch nicht so wie sonst die normale Buchhaltung.
Liebe Grüße Plattata
Andreas

#24

09.05.2006, 13:53

Das System ist ziemlich unvollkommen.

Wir können nur versuchen, es möglichst richtig zu machen, gleichzeitig aber auch den Aufwand vertretbar zu halten.

Korrekt gesehen, müßten wir prinzipiell zu jeder Akte jedes Centchen Porto korrekt verbuchen. Meiner Ansicht nach müßte dann dieser Betrag NETTO dem Mandanten unterhalb der Bruttogebührensumme in Rechnung gestellt werden. Und die Portokosten, die in der Kanzlei allgemein anfallen, ohne daß sie aktenbezogen sind, müßten dann auf ein 4er-Konto gebucht werden.

Der Aufwand ist unmöglich zu realisieren...

Also können wir es nur so machen, auch wenn es tatsächlich falsch zu sein scheint. Aber man kann sich ja nicht den ganzen Tag mit Steuer- und Verwaltungsfragen aufhalten, auch wenn einen das selbst in ner Kleinkanzlei täglich mittlerweile bald schon Stunden beschäftigt, also das Beachten irgendwelcher bürokratischer Formalien, die nichts mit der Kanzleiarbeit zu tun haben.

Man sollte in Kanzleien wie bei manchen Ärzten mittlerweile den Bürokratietag einführen :P
Blnerin
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#25

10.05.2006, 11:17

Hallo,

ich habe noch einmal eine andere Frage zu den Reisekosten. Und zwar ist die Gegenseite zu einem Termin von Bad Homburg nach Berlin gereist und will jetzt für die Hin- und Rückfahrt 315,00 € festsetzen lassen, weil der RA mit der Bahn 1. Klasse gefahren ist. Muss er ungebedingt 1. Klasse fahren? Hätte nicht auch 2. Klasse gereicht? Kennt da irgendjemand eine Rechtssprechung, wie ich evtl. die Reisekosten etwas drücken und gut begründen kann?

Liebe Grüße Blnerin
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lesaga
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#26

10.05.2006, 11:46

Hallo Blnerin!
Hier wirst du vermutlich nicht um die Erstattung der Kosten für die 1. Klasse drumrum kommen. Nach Baumbach/Lauterbach, ZPO, 62. Aufl, Rnr. 169 zu § 91 hat der RA das Recht, die bequemste und zeitsparendste Reiseart zu wählen. Das muss auch bei der Erstattungsfähigkeit beachtet werden.
Auch Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., Rnr. 23 zu 7003ff RVG sagt, dass es sein Berufsstand grundsätzlich erlaubt, die 1. statt der 2. Klasse zu benutzen. Ausnahme bei Kurzstrecken.
gruß
lesaga
Blnerin
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#27

10.05.2006, 12:35

Danke. Das ist schade. Aber ich habe mir jetzt gedacht, vielleicht könnte man es ja vielleicht damit versuchen, dass er einen Terminsvertreter hätte bestellen können. Das wäre auch billiger gewesen. Ich bin mir aber mit dem formulieren etwas unsicher. Hat da jemand ne gute Idee, wie man das am besten begründet? Anstatt Reisekosten und Abwesenheitsgeld halt Terminsvertreter.

Liebe Grüße Blnerin
Andreas

#28

10.05.2006, 13:29

Hast du mal auf Heller und Pfennig ausgerechnet, was ein Terminsvertreter gekostet hätte ?

Der RA darf den Termin selbst wahrnehmen, wenn die Kosten bis zu 10 % über denen eines Terminvertreters liegen.

Ansonsten kannst du schreiben:
erachten wir die Reisekosten des Bevollmächtigten der Klägerin / Beklagten für nicht voll erstattungsfähig. Diese liegen bei 1XX Prozent der Kosten, die angefallen wären, hätte die Klägerin / Beklagte einen Terminsvertreter beauftragt.

Die Klägerin / Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung zur kostensparenden Prozeßführung gem. § 91 ZPO verstoßen, da die entstandenen Reisekosten mehr als 110 % der Kosten bei Beauftragung eines Terminvertreters betragen.
Blnerin
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#29

18.05.2006, 10:26

Hallo, also ich habe das alles mal genau ausgerechnet und leider liegen die Kosten unter diesen 10 %. Da kann man also nichts machen. Trotzdem vielen Dank. Ich merke mir das für ein anderes Mal.

LG Blnerin
yviden
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#30

18.05.2006, 11:08

Hab da noch einen Nachtrag zu der Verbuchung und Abrechnung der aktenbezogenen Reisekosten:

Ich gebe Andreas in all seinen Ausführungen komplett recht. Es ist richtig, aktenbezogene Reisekosten über 1600 (Auslagen) und dem Aktenkonto laufen zu lassen und diese mit 0 % ins Aktenkonto zu buchen, auch wenn man 16 % gezahlt hat. Auch die Weiterberechnung an den Mandanten hat mit 0 % zu erfolgen. Sind halt durchlaufende Posten.

Mein Chef ist Dipl. Finanzwirt u. Fachanwalt für Steuerrecht. Des Weiteren wird diese Form der Verbuchung auch in diversen Seminaren gelehrt. Ich buche das jetzt auch schon seit 7 Jahren so und es hat sich noch niemand vom Finanzamt beschwert.
Es ist nur wenigen die Fähigkeit vorbehalten, dass Gute in einem Menschen zu entdecken.
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