kostenfestsetzungsantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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NORTHERN DINO
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#21

30.08.2007, 17:43

Ich kann nicht für alle Gerichte sprechen, aber die AVP (12 €) sollten regelmäßig erstattungsfähig sein und in jedem Fall mit angesetzt werden.
~ Grüßle ~
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rena
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#22

08.10.2007, 20:00

Werden Kopiekosten nach Ziff. b, c oder d festgesetzt?

Teilweise streichen ja sogar Rechtsschutzversicherungen diese raus.

Wenn Mdt. diese zahlen muss und diese nicht festgesetzt werden, bleibt Mdt. darauf sitzen...
Janin

#23

08.10.2007, 20:01

kopiekosten werden in normalen zivilsachen nicht festgesetzt. rs-vers. streichen diese auch heraus. du müsstest diese dem mandanten in rechnung stellen.
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#24

08.10.2007, 20:02

Hmm, wie handhabt ihr das also?

Und wann sind Kopiekosten erstattungsfähig, wo kann ich das nachlesen?
Janin

#25

08.10.2007, 20:03

bei strafsachen z. b.

kopien von 100 stück sind mit der auslagenpauschale abgegolten.
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rena
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#26

08.10.2007, 20:05

Welche Auslagenpauschale meinst du genau?
StineP

#27

08.10.2007, 20:05

Wir berechnen nur welche, wenn wir echt viel kopieren. Und dann auch nur gegenüber RSV.. Glaub, mein Chef hat es nicht so nötig, solche Kosten einzufordern...


RVG Entscheidungen
Nr. 7000 VV
Kopierkosten; Erstattung; Umfang;

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.03.2007, 1 Ws 12/07

Fundstellen:

Leitsatz: Die Ablehnung der Erstattung der Auslagen mit der Begründung, die Ablichtungen seien nicht notwendig gewesen, kommt nur dann in Betracht, wenn schon zum Zeitpunkt der Fertigung der Ablichtungen zweifelsfrei feststand, dass die abgelichteten Unterlagen für eine sachgerechte Verteidigung nicht benötigt werden



GAITO-Hilfe
RVG Entscheidungen
Nr. 7000 VV
Erforderlichkeit von Fotokopien

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 20. 06. 2005, 3 Ws 20/05

Fundstellen:

Leitsatz: Grundsätzlich sind alle Auslagen des beigeordneten Anwaltes, mithin auch die Kos-ten für das Anfertigen von Aktenauszügen, als für eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten bzw. Angeklagten notwendig und erforderlich anzusehen und es obliegt der Staatskasse nachzuweisen, welche Auslagen im kon-kreten Einzelfall für die sachgerechte Interessenwahrnehmung nicht geboten waren. Dies gilt indes nicht, wenn gewichtige Anhaltspunkte ersichtlich sind, nach denen einzelne Auslagen unnötig verursacht wurden. In diesen Fällen obliegt es dem Rechtsanwalt, die Erforderlichkeit der Auslagen zu belegen, wobei ihm allerdings ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen ist.
Janin

#28

08.10.2007, 20:06

20,00 € auslagenpauschale.
Ahurani

#29

17.10.2007, 16:37

Hallo,

super, hab gleich einen Beitrag zu meiner jetzigen Frage gefunden und zwar habe ich einen Kostenausgleichungsantrag der Beklagten vorliegen, wo diese auch Kopiekosten und eine Aktenversendungspauschale geltend macht. Der Fall ist so gelagert, dass es einen Anwaltswechsel gegeben hat. Warum ist mir eigentlich Wurscht, ich sehe es jetzt nur nicht ein, dass wir die 32,50 EUR mitzahlen. Auf die Frage beim Anwaltswechsel wurde leider noch nicht eingegangen, wie ist es da?
StineP

#30

17.10.2007, 16:41

Es kann nicht zu Euren Lasten gehen, dass ihr für einen Anwaltswechsel zahlen müsst. Solche Kosten muss die Gegenseite selbst zahlen.
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