zwei Verfahren; eins vor, eins nach dem 1.8.13
- Liesel
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Da der Mandant immer wieder eigene Bemühungen unternommen hat, um die Sache zu klären - so nach dem Motto: ich probiere es nochmal und wenn das nichts wird, dann soll durch den RA die Forderung gerichtlich durchgesetzt werden - kann man nicht von einem unbedingten Auftrag ausgehen. Daher bleibe ich bei meiner Meinung - alles neue Gebühren.
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Wieso? Der Mehrwert wäre doch in keinem Verfahren anhängig gewesen.KathiKathi hat geschrieben:Für den Fall, das das so ist müsste dann nicht die Differenzverfahrensgebühr 0,8 auf die Verfahrensgebühr von Verfahren 1 angerechnet werdenLiesel hat geschrieben:Kannst du bitte mal den Vergleichstext einstellen?KathiKathi hat geschrieben:so stehts im Protokoll
Das Verfahren 1 hat einen Streitwert von 2.000 €
Das Verfahren 2 hat einen Streitwert von 18.000 €
Im Verfahren 1 hat der Vergleich keinen Mehrwert.
Der Wert des Vergleichs beträgt im Verfahren 2 25.000 €
Du hattest geschrieben, daß EIN Vergleich für beide Verfahren geschlossen wurde. Nach der obigen SW-Festsetzung würde im Verfahren 2 ein VergleichsMEHRwert von 7.000,00 Euro bestehen.
Ich verstehe die SW-Festsetzung immer noch nicht.
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Vergleichtext:
Die Parteien schließen hinsichtlich der vor dem LG zu den AZ. Verfahren 1 und Verfahren 2 geführten Rechtsstreite folgenden Vergleich:
."Übertragung Gegenstand"
. Mit erfolgter Übertragung sind die eingangs bezeichneten Rechtsstreite erledigt.
. Das Verfahren 1 hat einen Streitwert von 2.000 €
Das Verfahren 2 hat einen Streitwert von 18.000 €
Im Verfahren 1 hat der Vergleich keinen Mehrwert.
Der Wert des Vergleichs beträgt im Verfahren 2 25.000 €
Die Parteien schließen hinsichtlich der vor dem LG zu den AZ. Verfahren 1 und Verfahren 2 geführten Rechtsstreite folgenden Vergleich:
."Übertragung Gegenstand"
. Mit erfolgter Übertragung sind die eingangs bezeichneten Rechtsstreite erledigt.
. Das Verfahren 1 hat einen Streitwert von 2.000 €
Das Verfahren 2 hat einen Streitwert von 18.000 €
Im Verfahren 1 hat der Vergleich keinen Mehrwert.
Der Wert des Vergleichs beträgt im Verfahren 2 25.000 €
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KathiKathi hat geschrieben:Vergleichtext:
Die Parteien schließen hinsichtlich der vor dem LG zu den AZ. Verfahren 1 und Verfahren 2 geführten Rechtsstreite folgenden Vergleich:
Beide Verfahren (getrennt) werden vor dem LG geführt? Das kann doch nicht hinhauen?!
Das ist wirklich alles ein bisschen sehr verwirrend.
Ich schließe mich grundsätzlich aber erst mal Liesel hinsichtlich der Thematik der Auftragserteilung an...
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Ich sehe das wir (meine Kolegin) bereits im März diesen Jahres eine Geschäftsgebühr nach altem Satz (vor 1.8.13) erhoben haben, für anwaltliche Tätigkeit vom März 2013 bis März 14,muss da wohl nochmal nachfragen.
- Liesel
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Selbst dann dürften die Gebühren für die gerichtlichen Verfahren nach neuem Recht zu berechnen sein. GeschG bedeutet, daß erst außergerichtlich "verhandelt" werden sollte. Daher wieder bedingter Klageauftrag.
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