Terminsvertretung/Gebühren etc.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
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#21

29.05.2013, 15:16

Ich dachte, Du hättest den Beitrag von Profi gelesen :?:

Die Kosten eines Unterbevollmächtigten sind nur dann erstattungsfähig, wenn

1. der Mandant nicht am Gerichtsort wohnt/seinen Geschäftssitz hat. Sofern dies der Fall ist, sind die Kosten eines UBV nur dann zu ersetzen, wenn die Fahrtkosten des HBV nicht geringer gewesen wären und insoweit wird auf den Wohnort der Partei abgestellt, nicht auf den Kanzleisitz des HBV, sofern die Partei näher am Gerichtsort wohnt.

2. der Mandant die Kosten eines UBV auch tatsächlich zu zahlen hat. Ist zwischen den Anwälten lediglich "Gebührenteilung" vereinbart, so können nicht die Kosten eines UBV geltend gemacht werden. Für den Nachweis, dass dem Mandanten tatsächlich Kosten des UBV entstehen, ist die Vorlage einer Rechnung erforderlich, die von dem UBV gegenüber dem Mandanten gestellt wurde; ansonsten erfolgt keine Kostenfestsetzung dieser Gebühren. Sofern Ihr also 250 € vereinbart habt, ist das in keinster Weise eine Rechnung nach dem RVG und so auch nicht erstattungsfähig.

Ist die Rechnung auf den Mandanten ausgestellt oder auf Euch? Ich gehe mal von zweitem aus. Dann habt Ihr von Euren Gebühren an den UBV 250,00 € abzutreten. Das sind Eure eigenen Kosten, die Ihr auch so nicht auf den Mandanten abwälzen könnt, es sei denn, Ihr habt das vorher mit dem Mandanten ausdrücklich so besprochen und diesen darauf hingewiesen, dass diese Kosten in der Form nicht festsetzbar sind.

Um die Kosten des UBV festsetzen zu können brauchst Du also definitiv eine auf den Mandanten entsprechend den Vorgaben des RVG ausgestellte Rechnung. Hast Du die nicht, gibts auch keine Kostenerstattung. Die 1,2 TG ist aber dennoch entstanden und festsetzbar.
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Lisanne
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#22

29.05.2013, 15:19

Ja, danke. Also ich habe mir den obigen Beitrag nochmal durchgelesen und mit deinem zusammen verstehe ich es nun wirklich. Ich bin einfach durcheinander gekommen mit der 0,5 TG aus dem 1. KfA, dann eine 1,2 TG für den 2. KfA.
Aber ich hab es kapiert... Sonst kommt halt ne Monierung..
"Ein guter Jurist kann nur der werden, der mit einem schlechten Gewissen Jurist ist." (Gustav Radbruch) :-)
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