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Re: Titel entwerten

Verfasst: 19.08.2011, 13:50
von BabyBen
Muupsi vollstreckungsfähigen Inhalt haben solche Urteile schon, nur muss eine gesonderte Vollstreckungshandlung nicht erfolgen :klugscheiss

Re: Titel entwerten

Verfasst: 19.08.2011, 14:01
von Muupsi
Danke für den Tipp :wink: Ich wollte damit nur sagen, dass man z. B. keine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils erhält, wenn eine Veruteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung erfolgt ist. Folglich kann dann auch keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ausgehändigt werden, wenn der Beklagte der Zustimmung nachkommt (wenn nicht, muss die Mietdifferenz auf Grundlage des Urteils eingeklagt werden).

Vielleicht kann uns Snoops ja verraten, in welchem Sinne eine Verurteilung erfolgte. Dann wissen wir auch, warum es keine vollstreckbare Ausfertigung gibt.

Re: Titel entwerten

Verfasst: 21.08.2011, 12:44
von Sibylle
Hallo zusammen,

ich denke mir, das gilt auch für Vollstreckungstitel?..
§ 371 BGB Rückgabe des Schuldscheins:
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

Re: Titel entwerten

Verfasst: 21.08.2011, 12:57
von Pepsi
wie schreiben dann immer, dass wir eben keine vollstr. Ausf. haben und somit auch keine übersendet werden kann
aber das jetzt noch zu machen, k.a.