Anrechnung der GG auf die VG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gina

#21

13.09.2010, 08:57

@Dino:

Hab ich auch keine Lust mehr zu, ganz ehrlich. Mir sagt jedenfalls mein Taschenrechner, was logisch und rechnerisch richtig ist. Diskussionen sind da völlig überflüssig. Adam Riese weiß das besser. :wink: :mrgreen:
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#22

13.09.2010, 10:02

Isch abe gar kein´ Taschenrechner... :mrgreen:
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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gkutes

#23

13.09.2010, 10:07

ich kenne die diskussion nicht. und euer "gerede" hier ist auch nicht gerade konstruktiv. gibt es da einen link für mich?
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#24

13.09.2010, 12:27

Nun beiß doch nicht gleich - tztz.
Im Rechtspflegerforum findest Du seitenweise Themenergüsse - bis zum Abwinken.
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gkutes

#25

13.09.2010, 13:43

achso dort... na dann kann ich ja hier suchen bis ich schwarz werde :auslach
tztz zurück kleener stänkerer =) ich bin entschuldigt-ich hör grad auf mit rauchen :mrgreen:
Kitty
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#26

13.09.2010, 15:15

Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr bei teilweiser Titulierung: OLG München, Beschluss vom 13.10.2009 - 11 W 2244/09

Nach dieser Entscheidung ist die Anrechnung insoweit zu berücksichtigen, als die Geschäftsgebühr tatsächlich tituliert ist.
Gina

#27

13.09.2010, 16:16

Kitty hat geschrieben:Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr bei teilweiser Titulierung: OLG München, Beschluss vom 13.10.2009 - 11 W 2244/09

Nach dieser Entscheidung ist die Anrechnung insoweit zu berücksichtigen, als die Geschäftsgebühr tatsächlich tituliert ist.
Ja klar und der Taschenrechner versagt wieder bitterlich. Weil eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem zugesprochenen Betrag mehr ist, als die tatsächlich prozentuale Geschäftsgebühr aus dem vorgerichtlichen Streitwert. Wegen der degressiven Tabelle nämlich.
Warum macht man das dann bei der Verfahrensgebühr nicht genauso?

Und dann rechnen wir auch noch falsch an und am Ende passt zahlenmäßig gar nichts mehr. Rechne es einfach mal durch, dann wirst du sehen, dass Rechtsprechung und Rechnung nicht überein passen.

Beispiel:
Vorgerichtlich werden 8.000,00 € geltend gemacht und eine 1,3fache GG
Eingeklagt werden 8.000,00 € und die dazugehörige vorgerichtliche 1,3fach GG

Zugesprochen werden 4.000,00 € = 1/2 der Hauptforderung und 1/2 der GG
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 1/2
Auf die 1,3fache VerfG wird die volle GG aus 8.000,00 € angerechnet, davon 1/2

Vergleichsrechnung dazu: Zugesprochen werden 4.000,00 € und eine 1,3fache GG aus 4.000,00 €
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zur Hälfte
1,3fache VerfG aus 8.000 €
./. 0,65 fache GG aus 4.000,00 €
davon 1/2

Es kommen völlig unlogische Zahlen raus. Aber hab das schon so oft vorgerechnet. Rechnet selbst und grübelt nochmal drüber nach, welches Zahlenwerk richtig ist. Und versetzt euch dabei in die Lage des Beklagtenvertreters.
gkutes

#28

13.09.2010, 16:36

aber im vorliegenden Fall wurde nichts zugesprochen, sondern es wurde sich doch verglichen.


gina, deine Beispiele verwirren mich.
ersteres ist doch so, wie du machen würdest, oder?
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#29

13.09.2010, 17:02

gkutes hat geschrieben: tztz zurück kleener stänkerer =) ich bin entschuldigt-ich hör grad auf mit rauchen :mrgreen:
Ach je, Du armes Tütüt. Na, dann will ich das ausnahmsweise mal gelten lassen. :wink:
Auf jeden Fall viel Erfolg! Es lohnt sich (eigene Erfahrung)!
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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#30

17.09.2010, 13:09

Zu Gina:

Dein erstes Rechenbeispiel ist korrekt, das zweite nicht.
Im übrigen lautete mein letzter Satz „Das gilt (leider) unabhängig davon, ob die zugesprochene 2300 auch zur zugesprochenen Hauptforderung passt."
Und da liegt der Hase im Pfeffer.

Vorger. Kosten werden in drei Varianten zugesprochen, nur eine ist richtig, weil sie logisch ist und rechnerisch passt.
1. Vergleich auf halbe HF 4.000 EUR; 1,3 aus 8.000 EUR = 535,60 + Ausl + St., davon ebenfalls die Hälfte in EUR. So ist es richtig. Angerechnet werden 0,65 aus 8.000 EUR.
2. Vergleich auf halbe HF 4.000 EUR; 0,65 aus 8.000 EUR = 267,80 + Ausl. + St.. So ist es falsch, dem Kläger fehlt etwas Steuer (Auslagen im Prinzip auch, entfällt aber wegen Begrenzung auf 20 EUR). Angerechnet werden darf eigentlich nichts, der Gebührensatz ist ja schon halbiert. Da aber was tituliert ist, besteht der RPfl. auf Anrechnung.
3. Vergleich auf halbe HF 4.000 EUR; 1,3 aus 4.000 EUR = 318,50 + Ausl. + St. Ist auch falsch, begünstigt den Kläger, da 1,3 aus 4.000 eben nicht dasselbe ist wie 0,65 aus 8.000. Angerechnet werden darf auch hier eigentlich nichts, der Streitwert ist ja schon halbiert. Trotzdem besteht der RPfl. auf Anrechnung.

Fazit: Weder Gebührensatz noch Streitwert dürfen halbiert werden, sondern nur der EUR-Betrag, alles andere verfälscht die Rechnung.

Meine Erfahrung:
Werden vorger. Kosten korrekt zugesprochen, d.h. wie mein Beispiel 1, ist dies im Urteil auch gescheit begründet.
Werden vorger. Kosten falsch zugesprochen, also wie Beispiel 2 oder 3, findet sich im Urteil keine Begründung, ein Indiz dafür, dass der Richter sich mit dem Thema nicht ausreichend auseinandergesetzt hat.

Mangels anderweitiger Möglichkeiten beantrage ich zwar Urteilsberichtigung wegen der vorger. Kosten und begründe den Antrag detailliert (den Text hab ich als Vorlage), das Desinteresse des (ungeneigten) Lesers bleibt aber, die Akte ist vom Tisch und dort soll sie auch bleiben.

Ich kann aber wenigstens dem Mandanten verkaufen, dass ich mich bemüht habe und alles für seine Brieftasche Mögliche versucht hab.


Im übrigen finde ich diesen Begriff der „titulierten vorger. Kosten" so blöd und unpassend, viel klarer wären „vorger. Kosten, über die entschieden wurde".
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