Ich denke, dem Gericht geht es eher darum, dass im Normalfall der Mandant einen beauftragt, die Forderung geltend zu machen. Er unterschreibt die Vollmacht und - zumindest bei uns - in der steht dann drin:
- zur außergerichtlichen Geltendmachung
- zur Erhebung Klage / Widerklage
- Berufung
- ZV
...
Wenn der Mandant euch diese Vollmacht unterschreibt, habt ihr ja im Prinzip schon gleich einen Klageauftrag, so dass die Geschäftsgebühr gar nicht mehr entstehen kann. Das ist wie Sams
"nach fruchtlosem Fristablauf werden wir gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen".
Das ist ja auch schon ein Klageauftrag. Dann kann einfach keine GG mehr entstehen.
Ich denke, das Gericht will darauf hinaus, dass im Regelfall das Mandat heißt: "Mach meine Forderung geltend - mit allen Mitteln" und nicht "na, mach erstmal außergerichtlich geltend und dann schaun wa ma weiter."
Geschäftsgebühr als Verzugsschaden bei AG abgelehnt
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Es grüßt
die Schlappe
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Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
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