Vorschussrechnung/Leistungszeitraum

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
RARBo
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#21

17.06.2011, 13:04

Ich habe das gerade mal nachgesehen.

Kommentierung Bunjes/Geist, 2009, § 14 Rn. 51 UStG

"In Rechnungen über Voraus- und Anzahlungen, bei denen der
Leistungszeitraum noch unbekannt ist, ist auf diese Tatsache
hinzuweisen."

Es muss also zumindest stehen:
"Leistungszeitraum: unbekannt"

Nach § 9 RVG kann man ja auch für "entstandene" Gebühren Vorschuss verlangen. Könnte ja also sein, ich rechne im Jahr 2011 einen Vorschuss für bereits erbrachte Leistung in 2010 ab.
Einfach nur das Wort "Vorschussrechnung" reicht also nicht.

Wenn ich bereits entstandene Gebühren mit dem Vorschuss umfasse, muss insoweit also der Leistungszeitraum angegeben werden.
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