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Verfasst: 24.06.2009, 16:53
von gkutes
war ja auch nur so ne zwischenfrage :)
Weil 278 ja einen Vgl. Vorschlag des Gerichts voraussetzt
ähm nöööö - bei mir jedenfalls nicht =) hab schon ganz viele vergleiche protokollieren lassen ohne vorschlag des gerichts !?!?!?!
ich gebs auf - die TG kann mich mal!


Sonnenblume25, also leben deine gegner noch in der BRAGO-Zeit =) ist vielleicht auch nur ne Masche, um alle verrückt zu machen.

Verfasst: 24.06.2009, 16:57
von Mops
@gkutes:stimmt. Vorschlag der Parteien geht auch. Ändert aber auch nichts an der TG.

Verfasst: 25.06.2009, 08:25
von jojo
Nochmal: Kein unbedingter Klageauftrag, keine TG für den Mehrwert.

Da ihr ja den Klageauftrag hattet, mach die 3104 nach dem Gesamtenwert und gut ist. Kann der Gegner mal was lernen.

Wie man den Klageauftrag beweisst bzw. bestreitet ? Es gibt Rechtsprechung, die unterstellt diesen zwanglos. Im Zweifel genügt mir die Angabe des Anwaltes.

Verfasst: 25.06.2009, 09:15
von refa22
Also du hast schon recht, du kannst die TG über den vollen Streitwert abrechnen, auch wenn die eigentlichen Anträge geringeren Wert haben. Verhandelt ist verhandelt und so steht es im RVG.
Aber was anderes. Was sagt denn das Gericht dazu, die haben bei der Streitwertfestsetzung aber schon den Vergleichsmehrwert festgesetzt oder?

Verfasst: 25.06.2009, 09:17
von Mops
@jo jo: Im Ergebnis sind wir uns ja einig. Endlich.

Nur ich sehe noch immer nicht, warum ich bei Protokollierung nichtrechtshängiger Forderungen in einem anderen ger. Verfahren eine TG nur bei unbedingtem Klageauftrag erhalten soll. Woraus soll sich das denn ergeben???

Verfasst: 25.06.2009, 09:18
von jojo
Von Verhandelt steht nix mehr im RVG: Da steht Wahrnehumg eines Termins oder Gespräche zur Beilegung oder Vermeidung. eines Rechtsstreits.

Verfasst: 25.06.2009, 10:09
von Mops
Das ist klar. Aber nicht die Antwort auf meine Frage.

Verfasst: 25.06.2009, 10:17
von jojo
Dann guck mal in den 3104 III: Wird lediglich protokolliert, gibts nix. Und lediglich protokolliert ist dann, wenn nicht anhängige Ansprüche ohne Klageauftrag protokolliert werden.

Denn dann werden keine Gespräche zur Vermeidung eines Rechtstreits geführt, siehe Vorbemerkung 3 III