Logisch, wenn dem RA keine Fahrtkosten entstanden sind, kann er auch keine geltend machen.Hanna_73 hat geschrieben: wenn der Mdt. den RA mit zum Termin mit seinem Pkw mitnimmt hat der RA ja keine Reisekosten nur das Abwesenheitsgeld .(
Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten
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Du musst von Folgendem ausgehen: Geltend gemacht werden können nur die tatsächlich entstandenen Kosten. Wird einer im Auto mitgenommen, kann er selbstredend nichts an Fahrtkosten anmelden.
Ansonsten sind Reisekosten des RA immer dann anzumelden, wenn er die Gemeindegrenze überschreitet, in der die Kanzlei ihren Sitz hat. Bei 5 km musst Du prüfen, ob das der Fall ist. Großstädte haben einen Durchmesser von weit mehr als 5 km. Wenn ein Berliner RA aus einer Ecke der Stadt zum Gericht in die andere Ecke fährt, bekommt er keine Fahrtkosten. Reist er vom Nachbarort Dummsdorf an der Knatter an, bekommt er Reisekosten, auch wenn es nur 3 km sind. Dazu das Abwesenheitsgeld.
Anwaltliche Reisekosten und Parteireisekosten sind 2 Paar verschiedene Schuhe, die nebeneinander anfallen können. Wie schon gesagt: Für Parteikosten gilt das JVEG.
Ansonsten sind Reisekosten des RA immer dann anzumelden, wenn er die Gemeindegrenze überschreitet, in der die Kanzlei ihren Sitz hat. Bei 5 km musst Du prüfen, ob das der Fall ist. Großstädte haben einen Durchmesser von weit mehr als 5 km. Wenn ein Berliner RA aus einer Ecke der Stadt zum Gericht in die andere Ecke fährt, bekommt er keine Fahrtkosten. Reist er vom Nachbarort Dummsdorf an der Knatter an, bekommt er Reisekosten, auch wenn es nur 3 km sind. Dazu das Abwesenheitsgeld.
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will sagen: Reisekosten UMFASSEN Fahrtkosten und Abwesenheitsgeldgkutes das mit den reisekosten und dem Abwesenheitsgeld stimmt so nicht ganz, das hatten wir schon mal. wenn der Mdt. den RA mit zum Termin mit seinem Pkw mitnimmt hat der RA ja keine Reisekosten nur das Abwesenheitsgeld .
in deinem Beispiel: dem RA sind sehr wohl Reisekosten entstanden. und zwar Abwesenheitsgeld.
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Eine Frage der Begriffsdefinition:
Oberbegriff: Reisekosten
bestehend aus:
- Fahrtkosten (Pkw-km, Bahn, Flugzeug, Fahrrad etc.)
- Abwesenheitsgeld
Oberbegriff: Reisekosten
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@13: Was bewilligst du denn bei einer Fahrt mit dem Fahrrad?
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Ich hatte das noch nicht, meine aber allen Ernstes, dass es auch dann eine Entschädigung gibt. Leider kann ich das jetzt nicht nachprüfen, da ich im Moment nix zur Verfügung habe.
Zuletzt geändert von 13 am 27.01.2012, 13:23, insgesamt 1-mal geändert.
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also mach ich quasi nicht mehr die vollen fahrtkosten geltend, sondern diese 2 x 6 km á 0,30 (quasi vom wohnort des mdt. zum AG) und dann noch die fahrtkosten der partei mit 2 x 6 km á 0,25 gem. JVEG? und das dann 3 mal weil 3 Termine waren?13 hat geschrieben:Du musst von Folgendem ausgehen: Geltend gemacht werden können nur die tatsächlich entstandenen Kosten. Wird einer im Auto mitgenommen, kann er selbstredend nichts an Fahrtkosten anmelden. hab ich schon verstanden, war nur auf die aussage von gkutes bezogenAnsonsten sind Reisekosten des RA immer dann anzumelden, wenn er die Gemeindegrenze überschreitet, in der die Kanzlei ihren Sitz hat. hier wurde die gemeindegrenze sogar die kreis krenze überschritten, da eine ist kreis herford, das andere kreis minden-lübbecke.Bei 5 km musst Du prüfen, ob das der Fall ist. hab ich getan.Großstädte haben einen Durchmesser von weit mehr als 5 km. Wenn ein Berliner RA aus einer Ecke der Stadt zum Gericht in die andere Ecke fährt, bekommt er keine Fahrtkosten. Reist er vom Nachbarort Dummsdorf an der Knatter an, bekommt er Reisekosten, auch wenn es nur 3 km sind. Dazu das Abwesenheitsgeld.
Anwaltliche Reisekosten und Parteireisekosten sind 2 Paar verschiedene Schuhe, die nebeneinander anfallen können. Wie schon gesagt: Für Parteikosten gilt das JVEG. ok hab ich verstanden
die gegenseite schreibt :dürften die beantragen fahrtkosten sowie das abwesenheitsgeld nicht festsetzungsfähig sein
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Naja, im Prinzip haben sie ja Recht. Du hast ja die Reisekosten Kanzlei - Gerichtsort berechnet.
Du berechnest jetzt pro Termin für euch 12 km à 0,30 Euro zuzügl. Abwesenheitsgeld und für den Mandanten 12 km à 0,25 Euro zuzügl. evtl. Verdienstausfall o. ä.
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Was die Gegenseite schreibt, ist nur aus deren Sicht zu sehen, denn die will möglichst günstig weggkommen.
Hat der RA drei Termine wahrgenommen, gibt es auch dreimal die Reisekosten (vom dichteren Sitz des Mandanten aus gerechnet).
Hat auch die Partei die drei Gerichtstermine persönlich wahrgenommen, gibt es daneben 3x Parteireisekosten nach dem JVEG.
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Hat auch die Partei die drei Gerichtstermine persönlich wahrgenommen, gibt es daneben 3x Parteireisekosten nach dem JVEG.
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