Festsetzung der Gebühren des Unterbevollmächtigten
Also erstmal sollte man doch wohl versuchen die Kosten so gering wie möglich zu halten. wäre mein Chef selber mit Auto hingefahren, wäre es dementsprechen zu teuer geworden. Bei einer einfachen Strecke wären es knapp 348 Kilometer gewesen, das mal 2 und mal € 0,30 wäre doch wohl zu kostenintensiv gewesen. und der Zeitaufwand hätte wohl dann auch noch berechnet werden müssen. Also hat da mein Chef schon allein in der Hinsicht richtig gehandelt... naja und ganz nebenbei hatte er noch einen anderen Termin wahrzunehmen
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Halli hallo ihr Lieben
Ich schreibe hier einfach mal weiter
Also...Es wurde ein Verfahren vor dem in FFM betrieben. Wir haben die Beklagte vertreten. Es wurde terminiert. Die Klägerseite hatte einen Anwalt aus Buchenberg...der Anwalt aus Buchenberg hatte dann eine Vertreterin aus Memmingen geschickt. Diese hat den Termin in FFM wahrgenommen. Es wurde ein Vergleich geschlossen und nun ging bei uns folgender KFA ein:
1,3 VG aus 35.000 €
1,2 TG aus 35.000 €
1,0 EG aus 35.000 €
7002
7000
Mwst
+
Terminswahrnehmung RA Memmingen 477,02 €
In der Anlage ist folgende Rechnung beigefügt:
Gerichtstermin in FFM pauschal 250,00 €
zzgl. MwSt
+ Fahrtkosten 71,00 €
+ Hotelkosten 66,50 €
+ sonstige Aufwendugnen (Taxi, Verpflegung) 42,02 €
Gesamtbetrag: 477,02 €
Jetzt meine Frage, geht das so??? Ich bin der Meinung, dass das so nicht geht....wenn die Klägerseite nicht zum Termin kommt und einen anderen RA schickt ist ja schön und gut, aber dann hätte doch die Klägerseite einen RA aus FFM nehmen müssen, könne, sollen, oder??
Ich bitte dringend um eure Hilfe und eventuelle Formulierungsvorschläge für eine entsprechende Stellungnahme!
Schon einmal vielen DANK!
Ich freue mich auf eure Antworten!
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Also...Es wurde ein Verfahren vor dem in FFM betrieben. Wir haben die Beklagte vertreten. Es wurde terminiert. Die Klägerseite hatte einen Anwalt aus Buchenberg...der Anwalt aus Buchenberg hatte dann eine Vertreterin aus Memmingen geschickt. Diese hat den Termin in FFM wahrgenommen. Es wurde ein Vergleich geschlossen und nun ging bei uns folgender KFA ein:
1,3 VG aus 35.000 €
1,2 TG aus 35.000 €
1,0 EG aus 35.000 €
7002
7000
Mwst
+
Terminswahrnehmung RA Memmingen 477,02 €
In der Anlage ist folgende Rechnung beigefügt:
Gerichtstermin in FFM pauschal 250,00 €
zzgl. MwSt
+ Fahrtkosten 71,00 €
+ Hotelkosten 66,50 €
+ sonstige Aufwendugnen (Taxi, Verpflegung) 42,02 €
Gesamtbetrag: 477,02 €
Jetzt meine Frage, geht das so??? Ich bin der Meinung, dass das so nicht geht....wenn die Klägerseite nicht zum Termin kommt und einen anderen RA schickt ist ja schön und gut, aber dann hätte doch die Klägerseite einen RA aus FFM nehmen müssen, könne, sollen, oder??
Ich bitte dringend um eure Hilfe und eventuelle Formulierungsvorschläge für eine entsprechende Stellungnahme!
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ja genau, so sehe ich das auch!wenn die Klägerseite nicht zum Termin kommt und einen anderen RA schickt ist ja schön und gut, aber dann hätte doch die Klägerseite einen RA aus FFM nehmen müssen
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Was würdest du wie schreiben?`
Hätte der Unterbevollmächtigte auch Anspruch auf die Einigungsgebühr wenn die dessen Gebühren nach RVG abgerechnet hätten? Könnte mir irgendjemand einen Tip geben, an welcher Stelle ich das genauer nachlesen kann? Die Sache macht mich wahnsinnig!!!
Hätte der Unterbevollmächtigte auch Anspruch auf die Einigungsgebühr wenn die dessen Gebühren nach RVG abgerechnet hätten? Könnte mir irgendjemand einen Tip geben, an welcher Stelle ich das genauer nachlesen kann? Die Sache macht mich wahnsinnig!!!
- Adora Belle
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Solange die Kosten des UBV unter den (erstattungsfähigen) Reisekosten des HBV bleiben, sind sie festsetzungsfähig. Wo sitzt denn der Kläger? Ohne die Vergleichskosten kann man gar nichts dazu sagen, ob das zu erstatten ist oder nicht.
Bei Abrechnung nach RVG haben HBV und UBV Anspruch auf die EG, wenn sie beide am Zustandekommen des Vergleiches mitgewirkt haben.
Bei Abrechnung nach RVG haben HBV und UBV Anspruch auf die EG, wenn sie beide am Zustandekommen des Vergleiches mitgewirkt haben.
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Die TG ist doch beim HBV gar nicht entstanden, oder?
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Weiß man nicht. Kann ja auch noch telefoniert worden sein.
Solange die Kosten des UBV unter den (erstattungsfähigen) Reisekosten des HBV bleiben, sind sie festsetzungsfähig. Wo sitzt denn der Kläger? Ohne die Vergleichskosten kann man gar nichts dazu sagen, ob das zu erstatten ist oder nicht.
das is das A und O