Das ist aber keine Geldquelle für den RA sondern nur der Erstattungsanspruch des Mdt. gegen den Gegner.einen KFB nach §§ 104, 106 ZPO gegen den Gegner
KFA § 11 RVG Zuständigkeit
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Dann zeige mir den RA, der sein Honorar nicht einbehält, wenn an die Partei gezahlt werden soll.
~ Grüßle ~
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Schon klar. Aber glaubst du RA wartet mit seiner KR bis ggf. sogar eine Vollstreckung der im KFB enthaltenen Kosten durch ist?
Im Normalfall rechnet der RA spätestens nach Abschluss der Ang. mit seinem Mdt ab und teilt ihm ggf. mit, dass diese Kosten zur Kostenfestsetzung angemeldet wurden.
Darüber hinaus gibt es ja gewisse Diff. zwischen Kosten, die der Mdt. an RA zu zahlen hat und denen die er von der Gegenseite erstattet erhält.
Im Normalfall rechnet der RA spätestens nach Abschluss der Ang. mit seinem Mdt ab und teilt ihm ggf. mit, dass diese Kosten zur Kostenfestsetzung angemeldet wurden.
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Ebenfalls schon klar. Gerade in der heutigen Zeit wartet niemand mehr, sondern kassiert beizeiten. Es soll ja noch Fälle geben, bei denen freiwillig gezahlt wird...
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