Hallo Ihr Lieben,
zu diesem Thema habe ich auch eine Frage.
Wir haben den Beklagten und Berufungskläger vertreten. Wir haben für unseren Mdt. Berufung eingelegt und kurz darauf entzog er meinem Chef das Mandat und teilte mit, dass er für die Berufung nun anderweitig vertreten wird. Wir teilten dem Gericht sodann mit, dass wir den Berufungskläger nicht mehr vertreten und rechneten gegenüber dem Mdt. eine 1,6 Gebühr nach Nr. 3200 VV RVG ab.
Meine Frage wäre nun, ob hier wirklich eine 1,6 Gebühr abgerechnet werden durfte oder ob lediglich eine 1,1 Gebühr entstanden ist.
LG Kora
Berufungsverfahren - Entstehung der 1,1 VG nach 3201
- Anahid
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1,6 ist als Berufungskläger okay. Die Berufungsschrift ist ja ein verfahrenseinleitender Schriftsatz.
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