Seite 3 von 4

Verfasst: 04.07.2008, 15:27
von Mops
in einer Post anfertigen
:wirr was meinst du damit?

Verfasst: 04.07.2008, 15:39
von Lucy Planlos
Mops schrieb: "So geht das nicht. Die PKH Abrechnung nach der Tabelle des 49 muss gesondert an das Gericht geschickt werden"

Verfasst: 04.07.2008, 16:01
von Mops
KAA:

In dem RS A / B
Az. XY

wird beantragt,

unter Berücksichtigung der nachfolgend spezifizierten Gebühren und Auslagen sowie nicht erfasster Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse die Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO vorzunehmen und auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragseingang zu verzinsen sind

sowie

den Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu bescheinigen.

Die zur Kostenausgleichung angemeldeten Kosten werden wie folgt spezifiziert:
..

K/B ist (nicht) vorsteuerabzugsberechtigt.

Verfasst: 04.07.2008, 16:53
von online
Die Folgesache Unterhalt ist nicht unbedingt von der PKH-Bewilligung umfasst, kommt drauf an, wie sie formuliert ist (§ 48 RVG). War denn PKH für die Folgesache Unterhalt ausdrücklich beantragt? Soweit PKH nicht beantragt ist, kann sich die Bewilligung auch nicht darauf erstrecken.

Bzgl Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld gilt ein fröhliches "Kommt drauf an". Wenn die Beiordnung "zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts" erfolgte, sind sie von der PKH-Bewilligung nicht umfasst.

Sorry, da ich hier im Forum noch fremd bin, habe ich bei meiner Antwort übersehen, dass da noch zwei weitere Seiten mit Antworten vorhanden sind. :oops:

Aber danke aus Sicht einer Rechtspflegerin für den Hinweis, Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite und PKH-Antrag nicht in denselben Schriftsatz zu packen. Das wäre so was von unübersichtlich.

Verfasst: 04.07.2008, 17:52
von Lucy Planlos
PKH wurde für die I. Instanz gewährt - ohne örtliche Einschränkung; da gabs doch eine Hausnummer, nach der sich in Fam-sachen die PKH auf die Verbundssachen per Gesetz erstreckt, oder?

und von wegen Übersichtlichkeit; das Schreiben was heut raus ging sieht nun so aus:

In.....
beantrage ich, die nachstehenden Gebühren und Auslagen für die 1. Instanz gemäß §§ 45, 49 RVG festzusetzen und auf das angegebene Konto anzuweisen:

Gegenstandswert: 20.656,00€
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 49 Nr. 3100 VV RVG 380,90€

Gegenstandwert: 8.800,00€
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 49 Nr. 3104 RVG 285,60€

Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00€

Abwesenheitsgeld bis 4 h Nr. 7005 VV RVG 20,00€
Fahrtkosten 41,2km á 0,30€ Nr. 7003 VV RVG 12,36€

Summe 718,86€


19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 136,58€
Gesamtsumme 855,44€

Vorschüsse und sonstige Zahlungen (§58 RVG) habe ich nicht erhalten.
Vorschüsse aus der Staatskasse (§47 RVG) habe ich nicht erhalten.
Gebühren für Beratungshilfe in gleicher Sache (VV 2601,2603) habe ich nicht erhalten.

Ich versichere, dass die Auslagen (VV 7001) während meiner Beiordnung entstanden sind.

Des Weiteren wird beantragt,

unter Berücksichtigung der nachfolgend spezifizierten Gebühren und Auslagen sowie nicht erfasster Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse die Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO vorzunehmen und auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragseingang zu verzinsen sind
sowie den Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu bescheinigen.

Die zur Kostenausgleichung angemeldeten Kosten werden wie folgt spezifiziert:

Gegenstandswert: 20.656,00€
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 Nr. 3100 VV RVG 839,80€

Gegenstandwert: 8.800,00€
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 Nr. 3104 VV RVG 494,40€

Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 0,00€

Abwesenheitsgeld bis 4 h Nr. 7005 VV RVG 20,00€
Fahrtkosten 41,2km á 0,30€ Nr. 7003 VV RVG 12,36€

Summe 1.386,56€

19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 263,45€
Gesamtsumme 1.650,01€


Der Antragsgegner ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.


Unterschrift
Rechtsanwältin
--------------------------------------------------

Denke dass es so ok ist, oder?
Wenn nicht: was passiert damit? gehts unbearbeitet retour oder wird im Gericht repariert???

Verfasst: 04.07.2008, 20:18
von online
Nun hast Du doch zwei Anträge, die ganz verschiedene Antragsgegner haben (Staatskasse und Verfahrensgegner) in einen Schriftsatz gemischt? Warum hast Du das getan?

:?:

Ich kann hiervon nur abraten.

Der Vergütungsantrag wird mit der Festsetzung der PKH-Vergütung zusammengetackert und zur Akte genommen.

Dabei kann es - zumal bei der Masse an Anträgen, die zu bearbeiten sind - passieren, dass der Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite, der im selben Schriftsatz steckt, übersehen wird.

Außerdem geht es doch die Gegenseite nichts an, was die Rechtsanwältin an Zahlungen vom Mandanten oder sonst jemandem bekommen hat, oder?

Verfasst: 04.07.2008, 20:46
von Lucy Planlos
mmmmmmmmh.....stimmt!
Naja, ich übe das hier ja noch...

wie wärs denn bei dem seit S.1 beschriebenen Inhalt richtig gewesen?

Verfasst: 07.07.2008, 08:18
von Mops
Mach doch einfach aus dem o.g. zwei Schriftsätze. Eine PKH Abrechnung mit Abschrift an das Gericht und fertig. Und der zweite Schriftsatz ist der Kostenausgleichungsantrag.

Sorry, aber ich verstehe jetzt nicht, wo da das Problem ist. Darüber, was in den jeweiligen RG drin zu stehen hat, haber wir auch schon alles geschrieben. Die jeweiligen Streitwerte kannst du dem entsprechenden Beschluss oder dem Protokoll entnehmen. Und ob du die Fahrtkosten auch in der PKH Abrechnung geltend machen kannst, ist abhängig von dem entsprechenden Beiordnungsbeschluss.

Verfasst: 22.07.2008, 12:35
von dieJenny
Es gibt doch keinen Formularzwang bei PKH-Abrechnungen oder? ich könnte also den von euch hinterlegten Link (pdf-datei) ausfüllen, ausdrucken und abschicken oder?

Verfasst: 22.07.2008, 12:42
von Mops
kein Formularzwang