Kostenfesetzungsverfahren nach Einspruch gegen VB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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NORTHERN DINO
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#21

10.12.2007, 13:09

Auch hier wäre eine detailliertere Sachverhaltsschilderung vorteilhaft. Der VB ist im Urteil aufrechterhalten worden? Eine solche Info ist wichtig und zugleich hilfreich für Leser mit gleichem Problem.
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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rassjel
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#22

10.12.2007, 13:16

Ja, der Vollstreckungsbescheid ist im Urteil aufrecht erhalten worden und die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Sorry, hatte heute morgen nicht lange Zeit zum Schreiben, deshalb etwas dürftig ausgefallen.....
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rassjel
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#23

17.01.2008, 10:12

Ich muss es hier nochmal aufgreifen! Habe leider wieder eine Monierung bekommen, bin einfach zu doof die Kosten festsetzen zu lassen! Kann mir bitte einer helfen?

Zum Sachverhalt:
Wir haben einen Mahnbescheid gegen eigene Mandantin gemacht, da sie unsere Kostennote nicht beglichen hat. Sie hat keinen Widerspruch eingelegt, somit haben wir Vollstreckungsbescheid beantragt. Hiergegen hat sie Einspruch eingelegt und somit ging die Sache ins streitige Verfahren über. Wir haben unseren Anspruch begründet und das Gericht hat danach das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Es erging Beschluss, Schriftsätze konnten noch binnen 2 Wochen eingereicht werden, dieser Zeitpunkt entsprach dem Schluss der mündlichen Verhandlung.
Urteil erging und das Gericht hat im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO am 13.11.2007 für Recht erkannt:

Der Vollstreckungsbescheid wird aufrecht erhalten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wurde auf 215,39 € festgesetzt.

Wie setze ich jetzt die Kosten fest? Tut mir leid, ich stelle mich einfach zu doof an und ich hoffe, jemand kann mir helfen?!
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rassjel
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#24

17.01.2008, 10:35

Kann mir keiner helfen..... :oops:
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rassjel
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#25

17.01.2008, 11:44

Wie ich sehe kann mir vielleicht keiner helfen?! Habe ich mich bei meiner Fallbeschreibung evtl. nicht deutlich ausgedrückt?!
Habe es aber jetzt einfach nochmal versucht und mein Ergebnis sieht wie folgt aus:


KOSTENFESTSETZUNGSANTRAG


In dem Rechtsstreit

wird beantragt,
die Kosten gegen die Verfahrensgegnerin gemäß §§ 103 ff ZPO festzusetzen:

Rechtsanwaltsvergütungsberechnung
berechnet nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Gegenstandswert: 215,39 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 32,50 €
Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid
§ 13, Nr. 3305 VV RVG 1,0 -25,00 €
-Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG durchgeführt-
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 30,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 37,50 €
Post- und Telekommunikation 7,50 €
Zwischensumme netto 45,00 €
0 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 0,00 €
zzgl. verauslagte Gerichtskosten 52,00 €
zu zahlender Betrag 97,00 €


Der Kläger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Es wird beantragt, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5% über dem Basiszinssatz festzusetzen (§ 104 I 2 ZPO).


Rechtsanwalt

Ist meine Überlegung vielleicht jetzt korrekt? Die Gebühr 3305 und 3308 sowie darauf berechnete P+T + MwSt sind ja bereits im Vollstreckungsbescheid festgesetzt (dieser soll ja aufrecht erhalten bleiben)

Wenn ich diese Gebühren jetzt festsetzen lasse, wie mache ich die restlichen Gebühren aus dem VB bei der Gegnerin geltend? Muss ich da noch etwas beachten? (Muss dazu sagen habe das echt noch nie zuvor gemacht, deshalb meine Ratlosigkeit)
Die Hauptforderung in Höhe von 215,39 € hat sie bereits ausgeglichen.

Wäre echt nett, wenn jemand hierzu Antworten hat?!

Liebe Grüße
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rassjel
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#26

17.01.2008, 16:09

mmh, schade......
Kimmy

#27

17.01.2008, 18:15

also, dein KfA ist m.E. richtig.
Zu Deiner Frage, wie Du die weiteren Kosten, die im VB enthalten sind erhältst:

Forderungskonto hast Du ja wohl angelegt?! Dann machste ne Gutschrift über € 215,39 rein und forderst sie evtl. nochmals außergerichtlich zur Zahlung der Restforderung auf und machst gleich Konten-Pfüb (das Konto müsste Dir durch die Bezahlung der Mdt. ja bekannt sein). Wenn Du die Zahlung der Mdt. von der Forderung abziehst, hast Du ja noch ne Restforderung und die kannst Du ganz normal vollstrecken wie immer, wenn ne Teilzahlung eingegangen ist. Der VB wurde ja aufrecht erhalten.
Hähnchen7
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#29

17.01.2008, 20:02

Eine kurze Frage. Ich hoffe das passt zum Thema. Wenn ihr nen MB beantragt , der Antrag auf VB euch zugestellt wird und ihr mitgeteilt bekommt, dass Einspruch gelegt wird, stellt ihr dann trotzdem Antrag auf VB oder muss man den nach Abschluss des streitigen Verfahrens dann stellen?
Don`t worry be happy.
Janin

#30

17.01.2008, 20:04

es kommt ja drauf an, wie das verfahren ausgeht. so kann man das nicht sagen. es kommt aber nicht vor, dass du dann noch vb beantragst. die sache endet durch urteil und kostenfestsetzung.
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