Beratungsgebühr ab 1.7.2006 - Sammelthread

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#131

30.09.2007, 12:26

BRAGO lernen sie auch nicht und müssens trotzdem wissen ;-)
StineP

#132

30.09.2007, 12:27

Nein. Müssen sie nicht. Musste ich auch nicht.. Wozu auch?
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#133

30.09.2007, 12:28

wenn mal BRAGO Akten abgerechnet werden müssen?! :?:
StineP

#134

30.09.2007, 12:34

Dann was??? Dann hat man entweder jemanden, der einem das erklären kann (zB Chef, der ja noch mit BRAGO abgerechnet hat) oder man fragt hier oder man liest ein Buch oder nutzt einfach das schlaue Programm.

Ich habe in den letzten drei Jahren keine BRAGO Akte abgerechnet und werde deshalb erst recht nicht anfangen, mir das BRAGO anzueignen.. Müssen musst du also nicht.. Und beigebracht bekommst du das in der Schule erst recht nicht mehr.
Gast

#135

30.09.2007, 13:53

Sandra B hat geschrieben:hallo stine,

Die 0,55 Gebühr ist weg und dafür gilt § 34 RVG nun mit den 190 max. 250 €.

viele liebe Grüße

Sandra :D

Hallo Sandra,

da ich zufällig noch in der Schule bin und genau dieses Thema bereits hatte, kann ich auch noch ein bisschen weiterhelfen.

Also als erstes, das mit der 0,55 Gebühr hab ich nicht einmal mehr gelernt, wir haben darüber gesprochen, dass es diese Gebühr einmal gab, aber mehr nicht.

Jetzt ist es so, dass, wie du auch schon erwähnt hast, der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinarbeiten soll, in der auch geregelt ist, dass diese Gebühr später nicht angerechnet wird (ich habe da zwei Gebührenvorlagen, wenn jemand interessiert ist - pn). Wenn dies nicht der Fall ist gilt § 14(1):

- für ein erstes Beratungsgespräch 10,00 bis 190,00 €
- oder für eine normale Beratung (also über das erste Beratungsgespräch hinausgehend) 10,00 bis 250,00 €

Ansonsten ist die Gebühr auf eine nachfolgende in voller Höhe anzurechnen!

Der Anwalt kann also entscheiden, ob er eine Vereinbarung wählt (die natürlich auch 190 € oder mehr betragen kann) oder weiterhin nach RVG (aber NICHT 0,55!) abrechnet, diese jedoch dann voll angerechnet wird.

Lieben Gruß
Corinna

Im übrigen müssen wir nicht mehr nach BRAGO abrechnen können :D Ich hatte schon zweimal diesen Fall, habe eben kurz nachgelesen und eine Kollegin gefragt, die das noch konnte.
StineP

#136

30.09.2007, 13:57

Das mit den 250 € stimmt aber so nicht. Das ist für die Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens. Alles, was über die Erstberatung hinaus geht, wird nach 2300 ff. RVG abgerechnet...
Gast

#137

30.09.2007, 14:07

Nein, wenn eine Beratung über das erste Gespräch hinaus geht, weil der Mandant doch noch einige Fragen dazu hat oder Klärungsbedarf besteht, kann man bis 250,00 € abrechnen, auch, wenn es drei Gespräche waren. Die Geschäftsgebühr hat nichts mit der Beratung zu tun, wenn ich jemanden berate, auch mehrmals in der gleichen Sache, betreibe ich kein Geschäft, jedoch ist es auch kein erstes Beratungsgespräch mehr.
StineP

#138

30.09.2007, 15:35

Und wo nimmst du diese Kenntnis her??

"§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation

(1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, .....................3Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro. "

Ich finde den §§ sehr eindeutig.

Für ein 2. Beratungsgespräch käme nur noch eine Honorarvereinbarung in Frage.
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Sandra B
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#139

30.09.2007, 16:57

@ pepsi, ich war bis Juli 2006 auch noch Azubi und habe auch keine BRAGO mehr gelernt. Die BRAGO ist weggefallen dafür kam das RVG und auch das wird nur noch gelehrt. Wenn mal BRAGO Sachen zum Abrechnen sind muss man den Chef fragen.Also ich hatte bisher noch nicht eine BRAGO Akte zum Abrechnen.

Ich versteh das Ganze genauso wie corinna.

Für eine erste Beratung kann man gem § 34, 190 € abrechnen. Kommt der Mandant zu einer 2. Beratung oder dritten kann man nochmals 60 € abrechnen. (um auf die 250 € zu kommen). Man darf aber nie über 250 € maximal kommen.

Sobald der Anwalt vom Mandant den Auftrag bekommt, außergerichtlich gegenüber Dritten aufzutreten bzw. tätig zu werden, so kommt dann erst die Geschäftsgebühr Nr. 2300 zum Zug.
Gast

#140

30.09.2007, 17:04

StineP hat geschrieben:Und wo nimmst du diese Kenntnis her??

"§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation

(1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, .....................3Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro. "

Ich finde den §§ sehr eindeutig.

Für ein 2. Beratungsgespräch käme nur noch eine Honorarvereinbarung in Frage.


Du schreibst es doch selbst! Da steht es doch! Für die Beratung ODER Ausarbeitung eines Gutachtens

Also

...ist im Falle des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung (...) höchstens 250 €...
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