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Verfasst: 17.08.2007, 13:53
von Pepsi
jo, ne Zeit gibts dafür wohl nicht.. noch nicht, bis sie merken, dass keiner die Vereinbarung macht ;-)

Verfasst: 28.08.2007, 19:49
von Summerof77
Seufz, dann kann ich leider auch meine Chefs davon nicht überzeugen. Ich versteh das einfach nicht! Wenn ich Anwalt wäre, dann...ach, dann würd ich mit Euch allen ne Kanzlei gründen. Ich glaub, wir wären soooooooo gut! :thx

Verfasst: 28.08.2007, 19:56
von StineP
daran hab ich gestern echt gedacht.... wir sollten alle noch bisschen jura studieren und dann machen wir unsere eigene geilen foreno-kanzlei au!!

Verfasst: 28.08.2007, 20:02
von Summerof77
Jaaaaa, geile Idee!!! Mal ehrlich, wenn wir jetzt die Rechtsfachwirtausbildung machen, dann DÜRFEN wir endlich, was wir eigentlich schon die ganze Zeit TUN! Also, bis zum Anwalt ist es nicht mehr weit!!! :mrgreen:

Verfasst: 28.08.2007, 20:06
von StineP
Kann man nicht auch als Refawi sowas machen??? Ich meine, lange Schriftsätze machen mir eh nicht so Spaß - studieren muss ich das nicht auch noch zusätzlich... aber alles andere, Mandanten beraten, viel Geld verdienen und so, darauf hätte ich schon Lust ;)

Beratungsgebühr

Verfasst: 28.09.2007, 20:57
von Sandra B
Hallo ihr,

ich habe schon wieder mal eine Frage:

Ich sollte gestern eine Kostenrechnung machen. Es ging um eine Beratung. Es ging um keine Erstberatung, und es wurde auch keine Gebührenvereinbarung gemacht. Diese Aufgabe konnte ich nicht, da ich nicht wußte, dass jetzt die Nr. 2100 in § 34 umgewandelt wurde. Ich hatte die Geschäftsgeb Nr. 2400 genommen war natürlich falsch. So jetzt hat mir meine Kollegin gezeigt, wie die ihre Beratungssachen abrechnen. Die Rechnung hierfür sah so aus:

GW:
0,5 Beratungsgebühr gem. §34 RVG
+PPt+Ust

Da ich das nicht verstanden habe, habe ich meine Kollegin gefragt wo das steht, sie meinte na im § 34 RVG.

Doch da steht nur was von der Erstberatungsgebühr und nicht von einer Beratungsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5.

Ich verstehe die neue Änderung des Gesetztes so, dass für jede Beratung so eine Gebührenvereinbarung gemacht werden muss. Ist dies nicht der Fall, so kann man (bei einen Verbraucher) nur 190 € abrechnen höchstens bis 250 € . Ob Erstberatung oder normale Beratung. Die Beratungsgebühr nach Nr. 2100 ist komplett weg oder ????

Also ist doch die Rechnung von oben doch falsch oder nicht ????

Wer kann mich da mal aufklären ????

viele Grüße


PS. Habe hier 3 Bücher liegen (RVG, RVG für Anfänger und ein Schulbuch)
daher verstehe ich das so wie oben geschrieben.

Verfasst: 28.09.2007, 21:36
von StineP
Also, dass es die Beratungsgebühr nicht mehr gibt, sollte man unbedingt wissen.

Richtig wäre hier

Beratungsgebühr (§ 34 RVG) 190 €
Auslagen
Umsatzsteuer

Die 0,5 gibt es nicht mehr. Streichen! Die Bücher sind nicht mehr auf dem neuesten Stand.

Verfasst: 28.09.2007, 21:52
von Sandra B
hallo stine,

danke für deine Antwort ich weiß das es Uhrzeittechnisch schon sehr spät ist, daher danke für deine Antwort.

Nachdem meine Kollegin mir das gesagt hat, habe ich die Rechnung so wie ich geschrieben fertig gemacht. Heute hatte ich dann ein Gespräch mit meiner Chefin darüber und die meinte warum ich denn das mit der Beratung nicht weiß. Und das das immer eine 0,55 Beratungegebühr §34 ist. Also ist die Rechnung so rausgegangen. Die machen das dort schon seit längerem so. Doch einen richtigen § wo das mit den 0,5 drin steht konnten die mir nicht zeigen.

Du mußt wissen, dass ich da erst angefangen habe zu arbeiten und nicht sehr gut auf die CHefin zu sprechen bin, da ich mich wegen jeder kleinen Sache immer so sehr rechtfertigen muss.(So auch wie hier mit der Rechnung).

Also stimmt das nicht mit irgendeiner 0,5 Gebühr

sandra

Verfasst: 29.09.2007, 10:30
von StineP
Macht doch überhaupt nichts ;) Wenn du mitten in der Nacht ne Frage hast, dann frag ;)

Einen Gebührensatz (hier 0,55) gibt es nicht mehr... Früher waren das 0,55, aber die Nummer ist ja bekanntlich weggefallen aus dem VV... Also unbedingt streichen. ;)

Schau mal hier:

§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation

(1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, .....................3Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

Deine Chefin sollte sich ein neues RVG zulegen ;) Dort steht ausdrücklich, dass die alte Nr. 2300 (mit der 0,55 Beratungsgebühr) gestrichen ist. § 34 RVG gilt entsprechend (siehe oben) ;)

Verfasst: 29.09.2007, 11:05
von Summerof77
Zustimm, zustimm. Ganz wichtig! Und immer daran denken, daß ganze ist nur eine "Übergangslösung". Frag mich allerdings, wann der Übergang vorbei ist?