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Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 01.06.2012, 17:09
von 13
So isses. Zu Grunde gelegt wird die dem Gericht aus der Akte bekannte Anschrift. Ist die tatsächliche neue Anschrift weiter entfernt, hat man Pech gehabt.

Ähnliches gilt auch für Zeugen, die von einem weiter entfernten Ort anreisen als dem, der in der Ladung genannt ist. Ohne Mitteilung/Anzeige dieser Abweichung keine entsprechende Entschädigung.
:ka

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 08.07.2013, 14:47
von supibaerchi
Eine kurze Frage hierzu:

in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde uns Mediation nahe gelegt. Dieser Termin hat natürlich mit Beteiligung unserer Mandanten stattgefunden (vergeblich selbstredend...)

Gilt für solche Mediationsverfahren die Partei-Kostenerstattung eigentlich auch?