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Verfasst: 25.04.2007, 22:20
von 13
Der Vollständigkeit halber: Der VIII. Zivilsenat des BGH hat seine neue Meinung mit Urt. v. 14.03.2007 - VIII ZR 184/06 nochmals bestätigt:

Aus den Gründen (Rn. 19):

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass die in Anlage 1, Teil 2, Vorbem. 3 IV VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr eine entsprechende Reduzierung dieser Gebühr bewirke und den Klägern deshalb nur der vom Amtsgericht zuerkannte Anspruch auf Erstattung eines Teils der Geschäftsgebühr in Höhe von 250,15 € zustehe. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung erfolgt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens, so dass sich die letztgenannte Gebühr, nicht dagegen die Geschäftsgebühr im Umfang der Anrechnung reduziert (BGH, Urt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Anrechnung ist, wie die Revision zutreffend geltend gemacht hat, erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen.


Verfasst: 28.04.2007, 20:58
von Melanie
Ich sehe aber gar keinen Vorteil. Was ist denn jetzt besser? Geht es vielleicht nur um die korrekte Umsetzung?

Verfasst: 28.04.2007, 21:12
von Pepsi
auch und eben um Zinsen, weil du die jetzt auf die ganze GG bekommst und eben ab Rechtshängigkeit..

Verfasst: 28.04.2007, 21:52
von 13
Melanie hat geschrieben:Ich sehe aber gar keinen Vorteil. Was ist denn jetzt besser? Geht es vielleicht nur um die korrekte Umsetzung?
Im Wesentlichen wohl schon. Zumindest hat sich der BGH daran aufgehängt, dass der genaue Wortlaut der Vorschrift nicht beachtet wurde und die chronologische Logik eingehalten wird. Die zuerst entstandene Gebühr bleibt unangetastet stehen und ist nicht im Nachhinein zu verändern/kürzen. Mag der bisherige Weg auch praktischer sein, es sei noch lange kein Grund, der Gesetzesbestimmung dem Wortlaut nach nicht zu folgen.

Verfasst: 29.04.2007, 15:46
von Pepsi
naja praktisch.. einfacher eben (finde ich).. naja

ich muss nä woche ne klage einreichen, dann werd ich mal die volle GG geltend machen, mal sehen was die sagen (vor allem der gegner, der wird das denke ich nämlich nicht kennen :twisted: )

Verfasst: 29.04.2007, 17:04
von Ines
Ich sehe aber gar keinen Vorteil. Was ist denn jetzt besser? Geht es vielleicht nur um die korrekte Umsetzung?
Der Gegner kann jetzt per Mahnverfahren/Klage verpflichtet werden, die ganzen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu tragen. Ist günster für den Mandanten, wenn er in der I. Instanz obsiegt. Er braucht dann gar keine Kosten zu tragen.

Verfasst: 29.04.2007, 18:33
von Pepsi
musste er vorher doch auch nicht..

Verfasst: 29.04.2007, 19:05
von StineP
eben....

Verfasst: 29.04.2007, 19:33
von Pepsi
im Rechtspflegerforum gibts übrigens die Diskussion, wie der Rpfl. erkennen soll, ob die GG überhaupt entstanden ist, wenn der Gegner das bestreitet und wenn der eine keine GG geltend gemacht hat, ob er dann die volle VG bekommt oder nicht

m.E. überflüssige Diskussion: wenn er keine GG geltend gemacht hat, kriegt er die 1,3 VG (ist dann sein Problem die halbe GG geltend zu machen)

und anhand außerger. Schreiben in der Akte kann man sehen, ob GG entstanden oder nicht und wenn keine Schreiben da sind, würde ich mir welche vorlegen lassen, bzw nachfragen

Verfasst: 29.04.2007, 22:15
von Puffelchen
Genau das meine ich auch Pepsi, es entsteht ja nicht immer eine Geschäftsgebühr, wenn der Anwalt z. B. beauftragt wird, das Verfahren für die bereits Beklagte zu führen. Kommt bei uns bei den großen Bausachen der öffentlichen Hand öfters vor, dass wir die Klage ins Haus kriegen und Verteidigungsanzeige machen etc. Da entsteht keine Geschäftsgebühr, kann der Gegner mir dann also auch nicht im KFA monieren, wenn ich die volle Verfahrensgebühr geltend mache. Im Umkehrschluss müsste ich ja Widerklage erheben auf die volle Geschäftsgebühr um dann die hälftige Verfahrensgebühr festsetzen zu lassen im Falle einer Klageabweisung (ist bei uns öfters genau so der Fall). Das würde mir der Kläger denke ich nicht abkaufen, dass eine volle Geschäftsgebühr entstanden ist die er jetzt im Wege der Widerklage tragen soll. Also ich denke das wird noch viel Gesprächsstoff zwischen Parteien geben ob eine Geschäftsgebühr entstanden ist oder eben nicht oder vergessen wurde geltend zu machen und der Gegner jetzt eben nur ne halbe Verfahrensgebühr kriegt. Bin gespannt wie das laufen wird