Verfasst: 06.08.2007, 14:36
Vergütungsvereinbarung
Zwischen
Rechtsanwälte Sowieso
(im folgenden Anwalt)
Und
Max Mustermann
(im folgenden Mandant)
Wird in der Sache Mustermann./. Baumhaus mit dem Auftrag Sowieso unabhängig von der gesetzlichen Vergütung und dem Gegenstandswert die folgende Vergütungsvereinbarung getroffen:
Der Mandant verpflichtet sich im Hinblick auf die Bedeutung und den Umfang der Sache anstelle der anfallenden Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwalts¬vergütungsgesetzes eine Pauschalvergütung in Höhe von 100,00 € zu zahlen.
Diese Pauschalvergütung deckt zunächst den Umfang von maximal 20 Stunden ab und bezieht sich ausschließlich auf außergerichtliche, beratende Tätigkeit des Anwalts. Sollte sich der Auftrag auch auf eine Tätigkeit im Rahmen einer gerichtlichen Streitigkeit erstrecken, so gilt für diese das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in seiner aktuellsten Form.
Weiterhin sind vom Mandanten folgende Auslagen zu erstatten:
• Umsatzsteuer
• Kopierkosten von 0,50 € für die ersten 50 Kopien und 0,15 € für jede weitere Kopie
• Auslagenpauschale von 20,00 € für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
• der Mandant hat die Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sach¬dienlich war, auch dann zu ersetzen, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt.
• Reisekosten entsprechend Einzelnachweisen
Der Mandant wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass die vereinbarte Vergütung den Rahmen der gesetzlichen Gebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übersteigt.
Die Vergütung wird bei Stellung der Kostennote fällig. Bei Abschluss dieser Vereinbarung wird ein Vorschuss in Höhe von 200,00 € fällig.
Dieser Vorschuss gilt auch bei späterer Rücknahme der Beauftragung als vereinbart.
Eine Erstattung durch Gegner, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte ist nicht möglich. Eine Anrechnung der Vergütung auf entstandene oder evtl. später entstehende Gebühren ist ausgeschlossen.
Der Mandant erteilt dem Anwalt eine Einzugsermächtigung für folgendes Konto:
Bank X
Sofern einzelne Vereinbarungen dieses Vertrages unwirksam sind, so bleiben die übrigen Vereinba¬rungen dennoch wirksam.
(Rellingen,, 06.08.2007) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Anwalt) (Mandant)
So, das wäre mal so eine Beispiel-Vergütungsvereinbarung, wie sie unser System vorschlägt (Beträge können selbstverständlich geändert werden)
Zwischen
Rechtsanwälte Sowieso
(im folgenden Anwalt)
Und
Max Mustermann
(im folgenden Mandant)
Wird in der Sache Mustermann./. Baumhaus mit dem Auftrag Sowieso unabhängig von der gesetzlichen Vergütung und dem Gegenstandswert die folgende Vergütungsvereinbarung getroffen:
Der Mandant verpflichtet sich im Hinblick auf die Bedeutung und den Umfang der Sache anstelle der anfallenden Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwalts¬vergütungsgesetzes eine Pauschalvergütung in Höhe von 100,00 € zu zahlen.
Diese Pauschalvergütung deckt zunächst den Umfang von maximal 20 Stunden ab und bezieht sich ausschließlich auf außergerichtliche, beratende Tätigkeit des Anwalts. Sollte sich der Auftrag auch auf eine Tätigkeit im Rahmen einer gerichtlichen Streitigkeit erstrecken, so gilt für diese das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in seiner aktuellsten Form.
Weiterhin sind vom Mandanten folgende Auslagen zu erstatten:
• Umsatzsteuer
• Kopierkosten von 0,50 € für die ersten 50 Kopien und 0,15 € für jede weitere Kopie
• Auslagenpauschale von 20,00 € für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
• der Mandant hat die Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sach¬dienlich war, auch dann zu ersetzen, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt.
• Reisekosten entsprechend Einzelnachweisen
Der Mandant wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass die vereinbarte Vergütung den Rahmen der gesetzlichen Gebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übersteigt.
Die Vergütung wird bei Stellung der Kostennote fällig. Bei Abschluss dieser Vereinbarung wird ein Vorschuss in Höhe von 200,00 € fällig.
Dieser Vorschuss gilt auch bei späterer Rücknahme der Beauftragung als vereinbart.
Eine Erstattung durch Gegner, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte ist nicht möglich. Eine Anrechnung der Vergütung auf entstandene oder evtl. später entstehende Gebühren ist ausgeschlossen.
Der Mandant erteilt dem Anwalt eine Einzugsermächtigung für folgendes Konto:
Bank X
Sofern einzelne Vereinbarungen dieses Vertrages unwirksam sind, so bleiben die übrigen Vereinba¬rungen dennoch wirksam.
(Rellingen,, 06.08.2007) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Anwalt) (Mandant)
So, das wäre mal so eine Beispiel-Vergütungsvereinbarung, wie sie unser System vorschlägt (Beträge können selbstverständlich geändert werden)