Beratungsgebühr ab 1.7.2006 - Sammelthread

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
StineP

#101

06.08.2007, 14:36

Vergütungsvereinbarung
Zwischen
Rechtsanwälte Sowieso
(im folgenden Anwalt)
Und
Max Mustermann
(im folgenden Mandant)
Wird in der Sache Mustermann./. Baumhaus mit dem Auftrag Sowieso unabhängig von der gesetzlichen Vergütung und dem Gegenstandswert die folgende Vergütungsvereinbarung getroffen:
Der Mandant verpflichtet sich im Hinblick auf die Bedeutung und den Umfang der Sache anstelle der anfallenden Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwalts¬vergütungsgesetzes eine Pauschalvergütung in Höhe von 100,00 € zu zahlen.
Diese Pauschalvergütung deckt zunächst den Umfang von maximal 20 Stunden ab und bezieht sich ausschließlich auf außergerichtliche, beratende Tätigkeit des Anwalts. Sollte sich der Auftrag auch auf eine Tätigkeit im Rahmen einer gerichtlichen Streitigkeit erstrecken, so gilt für diese das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in seiner aktuellsten Form.
Weiterhin sind vom Mandanten folgende Auslagen zu erstatten:
• Umsatzsteuer
• Kopierkosten von 0,50 € für die ersten 50 Kopien und 0,15 € für jede weitere Kopie
• Auslagenpauschale von 20,00 € für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
• der Mandant hat die Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sach¬dienlich war, auch dann zu ersetzen, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt.
• Reisekosten entsprechend Einzelnachweisen
Der Mandant wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass die vereinbarte Vergütung den Rahmen der gesetzlichen Gebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übersteigt.
Die Vergütung wird bei Stellung der Kostennote fällig. Bei Abschluss dieser Vereinbarung wird ein Vorschuss in Höhe von 200,00 € fällig.
Dieser Vorschuss gilt auch bei späterer Rücknahme der Beauftragung als vereinbart.
Eine Erstattung durch Gegner, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte ist nicht möglich. Eine Anrechnung der Vergütung auf entstandene oder evtl. später entstehende Gebühren ist ausgeschlossen.
Der Mandant erteilt dem Anwalt eine Einzugsermächtigung für folgendes Konto:
Bank X
Sofern einzelne Vereinbarungen dieses Vertrages unwirksam sind, so bleiben die übrigen Vereinba¬rungen dennoch wirksam.
(Rellingen,, 06.08.2007) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Anwalt) (Mandant)


So, das wäre mal so eine Beispiel-Vergütungsvereinbarung, wie sie unser System vorschlägt (Beträge können selbstverständlich geändert werden)
StineP

#102

06.08.2007, 14:37

Wir haben auch noch eine kurze Vollmacht für bspw. Beratungstätigkeiten:

Vergütungsvereinbarung
Zwischen
Rechtsanwälte
(im folgenden Anwalt)
Und
Max Mustermann
(im folgenden Mandant)
Für die anwaltliche Beratung (nicht mit Außenwirkung verbundene anwaltliche Tätigkeit) mit
mit dem Auftrag Sowieso,
wird eine Vergütung in Höhe von 300,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer fällig.
Diese Beratungsgebühr wird bei einer streitigen Fortführung der Angelegenheit auf die dann anfallenden Gebühren angerechnet.
(Ort 06.08.2007) . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Mandant)
Rechnung
Für anwaltliche Beratungstätigkeit
Abrechnungszeitraum: 06.08.2007
Rechnungsnummer: 000184-2007
Steuernummer:
USt-ID
gem. oben stehender Vergütungsvereinbarung 300,00 €
19% Umsatzsteuer (MwSt.) 57,00 €
Endsumme 357,00 €
. . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Anwalt)
Betrag dankend erhalten,
(Ort 06.08.2007) . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Anwalt)
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#103

06.08.2007, 14:40

Der Mandant verpflichtet sich im Hinblick auf die Bedeutung und den Umfang der Sache anstelle der anfallenden Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwalts¬vergütungsgesetzes eine Pauschalvergütung in Höhe von 100,00 € zu zahlen.
Diese Pauschalvergütung deckt zunächst den Umfang von maximal 20 Stunden ab
Das macht ihr nicht wirklich, oder? 100€ für 20 Stunden?! :shock:
Curry

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StineP

#104

06.08.2007, 14:46

Nein, war nur ein Beispiel - Ich hab nur mal beispielhaft was eingetragen, damit man direkt Zahlen hat.
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#105

06.08.2007, 14:50

Wär ja auch noch schöner.
Curry

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StineP

#106

06.08.2007, 15:05

Hihi - also meinen Chef würde das wahrscheinlich sehr gefallen ;)
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#107

17.08.2007, 11:44

Ich weiß, wir haben hier schon mal darüber gesprochen, aber keine Lösung gefunden: Weiß inzwischen jemand wie lange man diese "Übergangslösung" noch ausreizen kann?

Meine beiden Herren wollen einfach nicht mehr Geld verdienen und lassen die Vergütungsvereinbarung unberücksichtigt!!! :roll:
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Janin

#108

17.08.2007, 11:48

Wie meine Chefs ... bzw. nehmen die Vergütungsvereinbarung in ganz ganz ganz wenigen Fällen. Man kann die Mandate an zwei Fingern abzählen, wo Vereinbarungen geschlossen wurden.
StineP

#109

17.08.2007, 12:01

Übergangslösung ist bei Verbrauchern immer noch der § 34 RVG - danach kannst du max. 190 € abrechnen......

Ne andere Übergangslösung sieht das Gesetz leider nicht vor.
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Curry
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#110

17.08.2007, 12:40

Ja genau, und demgemäß wird so abgerechnet wie früher die Beratungsgebühr, nur dass man jetzt eben § 34 angeben muss.
Curry

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