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Re: Berufungsfrist

Verfasst: 04.07.2016, 14:58
von Adora Belle
3 Wochen sind zu viel. Wenn der RA mehr als eine Woche abwesend ist, muss er einen Vertreter bestellen, §53 Abs.1 BRAO:

Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung sorgen,

1. wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;
2. wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.

Re: Berufungsfrist

Verfasst: 04.07.2016, 14:59
von Nadaa
Nein, so lange nicht.

Ich meine nach einer Woche (bin nicht ganz sicher) muss er einen Vertreter haben, der die EB's unterschreibt. Aber es kann schonmal vorkommen, dass bei uns ein EB erst 2 oder 3 Tage später zurückgeschickt wird. Je nachdem wann der Anwalt das Schriftstück zur Kenntnis nimmt ;)

Re: Berufungsfrist

Verfasst: 04.07.2016, 15:35
von Lori79
Hm, was heißt dass denn für mich? Also EB 11.05 gestempelt also auch Berufungsbegründungsfrist = 11.07, obwohl am 03.05 auf Urteil Stempel drauf ist. (8 Tage später). sorry bin verwirrt.

Re: Berufungsfrist

Verfasst: 04.07.2016, 16:14
von Adora Belle
Der Stempel auf dem Urteil ist irrelevant, es zählt das Datum auf dem EB. Für die Zukunft empfehle ich, beide Schriftstücke mit demselben Datum zu versehen.

Re: Berufungsfrist

Verfasst: 04.07.2016, 16:31
von Lori79
Danke, jetzt kann ich in Ruhe schlafen :-)

Re: Berufungsfrist

Verfasst: 04.07.2016, 17:52
von Zweite Chefin
Ja, das EB bestätigt m.E. nicht den Empfang des Stück Papier, sondern die Kenntnisnahme vom Inhalt.
Wenn Chef im Urlaub ist, kann er weder Kenntnis nehmen noch reagieren.

Re: Berufungsfrist

Verfasst: 04.07.2016, 22:23
von skugga
Adora Belle hat geschrieben:Der Stempel auf dem Urteil ist irrelevant, es zählt das Datum auf dem EB. Für die Zukunft empfehle ich, beide Schriftstücke mit demselben Datum zu versehen.
:genau