Auslagen nach JVEG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
StarsinEyes
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#11

31.08.2016, 12:02

Hallo ihr lieben, ich hätte auch noch eine kleine kurze Frage:

Unser Mandant ist mit der Bahn zum Gerichtstermin gefahren. Jetzt soll ich im KfA auch die Parteiauslagen geltend machen. Und mein chef wollte wissen, ob wir die Bahnkosten unbedingt geltend machen müssen oder auch die Option haben die Fahrtkosten mit dem eigenen Fahrzeug geltend zu machen. Meiner Meinung nach können ja nur die tatsächlichen Kosten, also die mit der Bahn geltend gemacht werden. Oder sehe ich da was falsch?
Die Fahrkarte muss aber auch vorgelegt werden, wenn ich mich nicht täusche oder?
Mag sein, dass ich mich gerade wie ein Depp benehme, aber ich hab grad ein großes Fragezeichen über dem Kopf.

Lg
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#12

31.08.2016, 12:50

StarsinEyes hat geschrieben:Hallo ihr lieben, ich hätte auch noch eine kleine kurze Frage:

Unser Mandant ist mit der Bahn zum Gerichtstermin gefahren. Jetzt soll ich im KfA auch die Parteiauslagen geltend machen. Und mein chef wollte wissen, ob wir die Bahnkosten unbedingt geltend machen müssen oder auch die Option haben die Fahrtkosten mit dem eigenen Fahrzeug geltend zu machen. Meiner Meinung nach können ja nur die tatsächlichen Kosten, also die mit der Bahn geltend gemacht werden. Ja Oder sehe ich da was falsch? Nein
Die Fahrkarte muss aber auch vorgelegt werden, wenn ich mich nicht täusche oder? Ja
Mag sein, dass ich mich gerade wie ein Depp benehme, aber ich hab grad ein großes Fragezeichen über dem Kopf. Nein

Lg
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#13

31.08.2016, 13:37

^^ vielen lieben Dank Anahid
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#14

21.09.2016, 09:00

Hallo, ich muss mich hier kurz mal dranhängen,

wenn ich Bahnkosten oder Flugkosten als Parteireisekosten geltend machen will und der Mdt vorsteuerabzugsberechtigt ist, müssen die dann brutto oder netto in Ansatz gebracht werden?

lg
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#15

21.09.2016, 09:16

Für die Erstattung der Gegenseite Netto.
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#16

21.09.2016, 09:20

Danke für die schnelle Rückmeldung :)
BlackWoman

#17

10.10.2016, 13:11

Hallo zusammen,
ich mache gerade einen KFA und bin mir bezüglich der ganzen Abrechnung, insbesondere der Auslagen unsicher.
Es gab in unserem Verfahren drei Termine. Meine Abrechnung sieht bisher so aus:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104
0,3 Zusatzgebühr für bes. umfangreiche Beweisaufnahmen Nr. 1010
zzgl. Fahrtkosten für alle drei Termine München nach Ingolstadt (obwohl ich bezweifle, dass das nicht moniert wird, da sich unser Mandant mit Wohnort in Ingolstadt auch einen Anwalt vor Ort in München hätte nehmen können!?)

Unser Mandant hat auch alle drei Termine wahrgenommen, dann kann ich doch jetzt auch dessen Auslagen nach JVEG mitaufnehmen oder?
Nur welche kann ich da berechnen? Nach § 5, 20 oder 22?
Und kann ich § 5 auch noch zusätzlich mitaufnehmen, wenn der Wohnort unseres Mandanten auch im Bezirk Ingolstadt liegt (Entfernung Wohnort - Gericht einfach ca. 10 km)?
Ich würde sagen, es kommt nur § 5 (Fahrtkosten) und § 20 (Zeitversäumnis) in Betracht, denn § 22 nehme ich doch nur bei Selbstständigen oder?

Die Gegenseite setzt außerdem Parteiauslagen nach § 22 JVEG heran, obwohl diese eigentlich eine Privatperson ist. :roll:

Sorry für die vielen Fragen. :oops: Ich hoffe, jemand kann etwas Licht ins Dunkle bringen.

Vielen, vielen Dank.
Eine verzweifelte BlackWoman :-?
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#18

10.10.2016, 19:41

BlackWoman hat geschrieben:Hallo zusammen,
ich mache gerade einen KFA und bin mir bezüglich der ganzen Abrechnung, insbesondere der Auslagen unsicher.
Es gab in unserem Verfahren drei Termine. Meine Abrechnung sieht bisher so aus:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104
0,3 Zusatzgebühr für bes. umfangreiche Beweisaufnahmen Nr. 1010
zzgl. Fahrtkosten für alle drei Termine München nach Ingolstadt (obwohl ich bezweifle, dass das nicht moniert wird, da sich unser Mandant mit Wohnort in Ingolstadt auch einen Anwalt vor Ort in München hätte nehmen können!?) Wie kommst Du darauf? Der Mandant hat grundsätzlich das Recht, sich einen Anwalt an seinem Wohnort zu nehmen.

Unser Mandant hat auch alle drei Termine wahrgenommen, dann kann ich doch jetzt auch dessen Auslagen nach JVEG mitaufnehmen oder? Wenn sein Erscheinen erforderlich oder sogar noch besser angeordnet war, ja.
Nur welche kann ich da berechnen? Nach § 5, 20 oder 22?
Und kann ich § 5 auch noch zusätzlich mitaufnehmen, wenn der Wohnort unseres Mandanten auch im Bezirk Ingolstadt liegt (Entfernung Wohnort - Gericht einfach ca. 10 km)?
Ich würde sagen, es kommt nur § 5 (Fahrtkosten) und § 20 (Zeitversäumnis) in Betracht, denn § 22 nehme ich doch nur bei Selbstständigen oder? § 5 ja. § 20 fragt sich, ob Dein Mandant Arbeitnehmer ist. Wenn ja, dann käme nur § 22 JVEG in Frage und dafür müsste er nachweisen, dass er einen Verdienstausfall aufgrund des Termins hatte.

Die Gegenseite setzt außerdem Parteiauslagen nach § 22 JVEG heran, obwohl diese eigentlich eine Privatperson ist. :roll: Wieso rollst Du da mit den Augen? Wenn der Fall, wie zuvor beschrieben vorliegt, steht dem Mandanten Ersatz für den Verdienstausfall zu.

Sorry für die vielen Fragen. :oops: Ich hoffe, jemand kann etwas Licht ins Dunkle bringen.

Vielen, vielen Dank.
Eine verzweifelte BlackWoman :-?
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#19

11.10.2016, 08:34

Au weia, da hab ich wohl was durcheinander gebracht. Ich dachte § 22 bezieht sich nur auf Selbstständige.

Aber nochmal was Grundsätzliches zu JVEG:
Wenn jetzt unser Mandant bspw. in München wohnt und der Termin findet auch am AG München statt, kann ich dann die Parteiauslagen auch immer abrechnen, obwohl der Wohnort ja im Gerichtsbezirk liegt?
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#20

11.10.2016, 11:23

Eine Partei kann auch Reisekosten innerhalb einer Großstadt abrechnen. Das haben u.a. das LG Berlin und das AG Limburg entschieden und damit die Uraltrechtsprechung aus den 80er und 90er Jahren gekippt. Lediglich Anwälte können insoweit keine Reisekosten geltend machen.
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