Klagerücknahme

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
kkb
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#11

18.09.2014, 12:49

DANKE ANAHID WARS NE GROßE HILFE :wink1
kkb
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#12

18.09.2014, 13:10

@ Anahid "Aber die dem Kläger entstandenen Kosten werden dann im Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt und so kannst Du sicher davon ausgehen, dass Du keine Gerichtskosten o.ä. vergessen hast."

Zum Verständnis:

Die Klägerin hat die GK eingezahlt also muss ich jetzt die Klage im vollem Unfang zurück nehmen? Da wir die Kosten eingezahlt haben?

LG
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Anahid
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#13

18.09.2014, 14:32

Also mal zu meinem Verständnis Aufarbeitung des Sachverhalts:

Ihr vertretet die Klägerin? Diese hat selbst (nicht über Euch) die Gerichtskosten gezahlt?

Der Beklagte will jetzt die Klageforderung ausgleichen und Ihr sollt im Gegenzug die Klage zurücknehmen.

Soweit alles richtig?

Es gibt jetzt verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren zu beenden:

Variante 1: Klagerücknahme

Durch eine Klagerücknahme würden zwar die Gerichtskosten auf 1,0 reduziert, allerdings hätte die Klägerin die Kosten des Verfahrens und damit auch die bei Euch entstandenen Rechtsanwaltskosten, zu tragen. Das wird wohl kaum gewollt sein.

Hier müssten also zunächst die Verfahrenskosten berechnet und dem Beklagten aufgegeben werden und dann, wenn er gezahlt hat, die Klage zurückgenommen werden.

Die Gefahr bei dieser Variante besteht allerdings darin, dass der Beklagte schon einen Anwalt mit seiner Vertretung im Verfahren beauftragt hat. Und natürlich dann, wenn die Kosten der Klägerin auferlegt werden, plötzlich ein Anwalt einen Kostenfestsetzungsantrag für eine VG nach 3101 RVG stellt. Darum nehme ich persönlich nie die Klage zurück, wenn ich keine KGE zulasten meiner Mandantschaft haben möchte.

Variante 2: Anerkenntnis

Es bestünde natürlich auch die Möglichkeit, dass der Beklagte die Forderung anerkennt. Sodann würde ein Anerkenntnisurteil ergehen. Hierdurch würden die Gerichtskosten ebenfalls auf eine 1,0 Gebühr reduziert, allerdings entsteht durch das Anerkenntnisurteil die 1,2 TG, sodass das Anerkenntnis in der Regel, bevor eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, immer die teuerste Art ist, ein Verfahren zu beenden. Durch das Anerkenntnis würde die KGE in der Regel zulasten des Beklagten ausfallen. Hier gibt es nur die Ausnahme bei "sofortigem Anerkenntnis", wenn der Beklagte quasi keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Aber das möchte ich jetzt nicht näher erörtern und würde hier auf Deinen Fall auch nicht zutreffen, soweit ich das sehe.

Variante 3: Erledigterklärung

Das ist die Variante mit der ich in der Regel arbeite, wenn der Beklagte nach Einreichung der Klage zur Besinnung kommt und nun doch zahlen will. Der Beklagte zahlt die komplette Klageforderung. Der Rechtsstreit wird dann durch die Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Schließt sich der Beklagte der Erledigung an und beantragt ebenfalls, ihm die Kosten aufzuerlegen (was in Landgerichtsprozessen natürlich nur durch einen anderen Anwalt gehen würde), so reduzieren sich die Gerichtskosten ebenfalls auf eine 1,0 Gebühr und es ergeht eine KGE, wonach die Kosten des Verfahrens vom Beklagten zu tragen sind, sodass dann für die Klägerin ganz normal die Kostenfestsetzung beantragt werden kann.

Bei dieser Variante ist auf eins zu achten, wenn Du mal den Beklagten vertreten und auf so eine Regelung hinarbeiten sollst: Kein Telefonat mit dem Klägervertreter führen, um die Konditionen der Beendigung des Verfahrens festzulegen. Rate Deinem Mandanten (in dem Fall dann dem Beklagten) sofort die Klageforderung auszugleichen und dann schreib einfach das Gericht an, dass die Klageforderung gezahlt ist und davon ausgegangen wird, dass die Klägerseite den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es wird beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Wenn Du nämlich mit dem gegnerischen Anwalt telefonierst, dann entsteht die 1,2 TG. Dann kannst Du auch direkt ein Anerkenntnis erklären. Der Mandant hat dann nichts eingespart.
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#14

18.09.2014, 14:51

die letzte Variante gefällt mir am besten ^^ Wie raffiniert ;)

DANKE
kkb
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#15

15.01.2015, 11:09

@Anahid: "Wenn sich der Beklagte meldet und die Forderung bezahlen will, dann würde ich ihn die Hauptforderung nebst Zinsen bezahlen lassen, dann den Rechtsstreit für erledigt erklären und beantragen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Wenn der Beklagte diesem Antrag zustimmt, dann werden auch dann die Gerichtskosten reduziert auf 1,0, sodass er also auch insoweit Gerichtskosten einsparen kann. Aber die dem Kläger entstandenen Kosten werden dann im Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt und so kannst Du sicher davon ausgehen, dass Du keine Gerichtskosten o.ä. vergessen hast."

Muss ich dann jetzt noch nach dem erledigungsschreiben KFA beantragen?
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#16

15.01.2015, 11:28

Du vertrittst den Kläger, nehme ich an. Wenn die KGE da ist, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, musst Du KFA stellen, richtig.
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