bei der Gegenseite stehen dann auch 80 € zur Quotelung an, ja?
Haste mal beide Varianten durchgerechnet?
Anrechnung selbständiges Beweisverfahren Kostenerstattung
- Refa-Aline
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Um mal mit den richtigen Zahlen für die Kostenquotelung zu arbeiten, d. h. beide haben die gleichen Gebühren in Ansatz gebracht also keine andersgearteten Ansprüche für das Hauptsacheverfahren - also Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Fahrtkosten, die bei der Gegenmseite sogar geringer sind als bei uns. Für die Kostenquotelung wurden bei uns
wir 6.298,80 EUR
Gegenseite 6.917,73 EUR
angesetzt.
Beantragt wurden:
wir 7.858,80 EUR
Gegenseite 7.370,80 EUR
nach Abzug der Verfahrensgebühr für selbständiges Beweisverfahren 1.560,00 EUR müsste sich ergeben
wir 6.298,80 EUR
Gegenseite 5.810,80 EUR
also haben die uns doch beschissen. Was meines Erachtens an der Handhabung der Berechnung durch das Gericht liegt.
wir 6.298,80 EUR
Gegenseite 6.917,73 EUR
angesetzt.
Beantragt wurden:
wir 7.858,80 EUR
Gegenseite 7.370,80 EUR
nach Abzug der Verfahrensgebühr für selbständiges Beweisverfahren 1.560,00 EUR müsste sich ergeben
wir 6.298,80 EUR
Gegenseite 5.810,80 EUR
also haben die uns doch beschissen. Was meines Erachtens an der Handhabung der Berechnung durch das Gericht liegt.
Liebe Grüße
- Refa-Aline
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Mal abgesehen davon, sind wir immer noch der Meinung, dass uns die volle Verfahrensgebühr zusteht, da die Verfahrensgebühr ebenso in die Quotelung einfließen muss und dann am Ende der Berechnung die bereits festgesetzte Verfahrensgebühr abzuziehen wäre. Immerhin sind wir diejenigen, die die geringere Quote haben, also eine Verrechnung mit dem selbständigen Beweisverfahren für unseren Mandanten eine geringere Kostenerstattung darstellt. Die Sache ist einfach nur doof!
Liebe Grüße
was wurde denn der Gegenseite von den beantragten Kosten nicht gewährt?
also ich bin grundsätzlich auch deiner Meinung, dass du ja die Kosten des sBV nicht geltend gemacht hast, also muss auch nichts angerechnet werden.
also ich bin grundsätzlich auch deiner Meinung, dass du ja die Kosten des sBV nicht geltend gemacht hast, also muss auch nichts angerechnet werden.
- Refa-Aline
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Die haben der Gegenseite eher mehr zugesprochen. Eigentlich nach Antrag und Abzug der Verfahrensgebühr von 1.560,00 EUR müsste sich für die Gegenseite 5.810,80 EUR ergeben, zugesprochen haben die aber 6.917,73 EUR. Mal abgesehen von dem Rechenfehler (für den würden wir Beschlussberichtigung beantragen) würden wir nur gegen die Nichtansetzung der Verfahrensgebühr für die Quotelung vorgehen wollen ohne neue Kosten zu produzieren. Daher meine Frage, wie das ganze gehandhabt wird und ob jemand eine entsprechende Rechtsprechung kennt. Am Ende geht es um 352,06 EUR, die unser Mandant mehr zahlen müsste laut Kostenfestsetzungsbeschluss.
Liebe Grüße
also nur mit den Zahlen hier isses bissle schwierig
du sagst, dass Gegenseite 7.370,80 angemeldet hat. Im KFB wurden aber 6.917,73 angesetzt.
das ist weniger und nicht mehr.
mit einer Beschwerde werden natürlich Kosten verursacht.
Eine Idee wäre es noch, im Wege der Nachfestsetzung an die VG zu kommen, oder? Dann würde man dem Streit aus dem Weg gehen.
du sagst, dass Gegenseite 7.370,80 angemeldet hat. Im KFB wurden aber 6.917,73 angesetzt.
das ist weniger und nicht mehr.
mit einer Beschwerde werden natürlich Kosten verursacht.
Eine Idee wäre es noch, im Wege der Nachfestsetzung an die VG zu kommen, oder? Dann würde man dem Streit aus dem Weg gehen.
ihr würdet nach der Änderung schlechter dastehen??Am Ende geht es um 352,06 EUR, die unser Mandant mehr zahlen müsste laut Kostenfestsetzungsbeschluss.
- Refa-Aline
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Nach dem jetzigen Kostenfestsetzungsbeschluss würde unser Mandant mehr zahlen, als er müsste. Ich habe gerade noch festgestellt, dass die Geschäftsgebühr auch nicht angerechnet wurde. Naja es ist gleich Feierabend, heute geht nichts mehr. Schönes Wochenende.
Liebe Grüße
- Refa-Aline
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Ich habe noch einmal den Kommentar bemüht und festgestellt, dass § 15 a RVG genau hierzu Beispiele darstellt und meint, dass wir berechtigt sind, die volle Gebühr anzusetzen und dass diese auch Grundlage für die Kostenquotelung sein muss. § 15 a RVG stellt klar, wie anzurechnen ist und zwar 1,3 + 1,3 - 1,3 also 1,3. Das sagt doch schon alles. Jetzt ist nur die Frage, ob der § 15 a auch für Fälle vor dem 25.08.2009 anzuwenden ist. Muss ich noch mal schauen.
Liebe Grüße
naja - das ist ja eigentlich ne klarstellung.
aber wie gesagt - hilfsweise würde ich dann die 1,3VG aus dem sBV zur Nachfestsetzung anmelden
aber wie gesagt - hilfsweise würde ich dann die 1,3VG aus dem sBV zur Nachfestsetzung anmelden
- Refa-Aline
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Ja er ist eine Klarstellung, aber naja wir probieren es. Eine Nachfestsetzung der Verfahrensgebühr im selbständigen Beweisverfahren geht ja nicht, weil wir die Kosten desselben komplett zu tragen haben. Sonst hätte ich doch nicht so einen Aufriss gemacht.
Liebe Grüße