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Re: Streitwert Arbeitsrecht....

Verfasst: 24.04.2012, 20:21
von Minimaus
Hallo, hab mal ne ähnliche Frage

Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich aufgehoben (Aufhebungsvertrag inkl. Abfindung)

Wonach berechne ich jetzt? Die RSV schreibt uns, dass die Abfindung nicht der Streitwert sein kann...

Re: Streitwert Arbeitsrecht....

Verfasst: 24.04.2012, 20:33
von Pepples
Da hat die RS auch Recht. 3faches Monatsbrutto.

Re: Streitwert Arbeitsrecht....

Verfasst: 24.04.2012, 20:37
von Minimaus
und was ist mit der Abfindung? Spielt die keine Rolle?

Re: Streitwert Arbeitsrecht....

Verfasst: 24.04.2012, 20:38
von Pepples
Nein, die ist nicht streitwerterhöhend, findest Du hier mehrfach über die Suche. :wink:

Re: Streitwert Arbeitsrecht....

Verfasst: 24.04.2012, 20:48
von Minimaus
:thx

Re: Streitwert Arbeitsrecht....

Verfasst: 25.04.2012, 09:29
von Minimaus
Auch wenn ein Zeugnis ausgehandelt wurde und ein Aufhebungsvertrag gemacht wurde? Alles außergerichtlich!

Re: Streitwert Arbeitsrecht....

Verfasst: 25.04.2012, 10:16
von Anahid
Für den Aufhebungsvertrag 3 x brutto und für das Zeugnis 1 x brutto. Das wäre Dein Streitwert.

Re: Streitwert Arbeitsrecht....

Verfasst: 25.04.2012, 10:19
von Minimaus
In meinem RVG Skript steht: ...wenn die Abfindungsregelung nicht auf den §§ 9, 10 KSchG ihre Rechtsgrundlage findet, sondern die Abfindung aufgrund - einer vertraglichen Absprache etc. beruht, dann fließt der Wert der Abfindung in den Gegenstandswert ein.

Wo genau finde ich das denn im RVG?? Im GKG brauch ich ja nicht suchen, es war ja alles außergerichtlich

Re: Streitwert Arbeitsrecht....

Verfasst: 25.04.2012, 11:11
von Anahid
Im RVG für Anfänger steht unter Nr. 2335:

Einigen sich die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess (was entsprechend aber auch auf die außergerichtliche Vertretung anzuwenden ist) über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, so erhöht sich hierdurch der Streitwert nicht (§ 42 Bs. 3 S. 1 GKG). Dies insbesondere dann nicht, wenn es sich bei der Abfindung um eine solche im Sinne der §§ 9, 10 KSchG handelt. ..... Die Abfindungssumme ist auch dann nicht bei der Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen, wenn sich die Parteien in einem Vergleich auf eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG einigen.

Dagegen wirken sich Abfindungsregelungen, die nicht auf den §§ 9, 10 KSchG und vergleichbaren Absprachen beruhen, sondern auf besonderen Rechtsgrundlagen streitwerterhöhend aus. Streitwerterhöhend wirken sich insbesondere Leistungen aus einem Rationalisierungsschutzabkommen, aus einem Sozialplan, aus vertraglichen Absprachen oder aus § 113 BetrVG aus. Werden derartige Ansprüche im Kündigungsschutzprozess geltend gemacht für den Fall, dass sich die Kündigung als wirksam erweist, so ist die geforderte Abfindungssumme dem Streitwert des Kündigungsschutzprozesses zuzuschlagen, wenn das Arbeitsgericht über beide Anträge entscheidet oder sich die Parteien über eine derartige Abfindungsregelung vergleichen.


Wenn es hier also um eine reine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes geht, bekommst Du keine Streitwerterhöhung.

Re: Streitwert Arbeitsrecht....

Verfasst: 25.04.2012, 11:36
von Minimaus
:thx