Terminsgebühr bei VU im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a
Dann man schnell besorgen. Das Standardwerk für's RVG (neben Bischof/Jungbauer) - nicht wegzudenken.
(Gibt es in manchen guten Buchhandlungen auch in Altauflage zu günstigerem Preis ... hätte hier auch eine 16. Auflage, die ich evtl. abgeben könnte ... wenn neues Futter da ist.)
(Gibt es in manchen guten Buchhandlungen auch in Altauflage zu günstigerem Preis ... hätte hier auch eine 16. Auflage, die ich evtl. abgeben könnte ... wenn neues Futter da ist.)
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- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
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Das mag im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> so drin stehen, ist jedoch tatsächlich völlig praxisfremd. Entweder gibt es ein VU (0,5 TG) oder ein Urteil nach § 495a ZPO (1,2 TG).
Ich habe bislang noch nicht gesehen, dass ein § 495a ZPO-Urteil als VU bezeichnet wird. Das ist auch eher verwirrend und gebührendrechtlich widerspricht es sich. Das sollte ausgerechnet der Kommentar eigentlich auch wissen.
Ich habe bislang noch nicht gesehen, dass ein § 495a ZPO-Urteil als VU bezeichnet wird. Das ist auch eher verwirrend und gebührendrechtlich widerspricht es sich. Das sollte ausgerechnet der Kommentar eigentlich auch wissen.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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