Eigene RSV gegnerische Geschäftsgebühr - Erstattung ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Chris0601
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#11

22.11.2011, 11:31

So habe es mal nachgelesen - es ist tatsächlich so, dass die RSV die gegnerische Geschäftsgebühr nicht zahlen muss, zumindest wenn diese wie hier durch Verzug entstanden ist.
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#12

22.11.2011, 11:51

Würdest Du uns auch mitteilen, wo Du das nachgelesen hast? :D
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#13

22.11.2011, 14:38

Ich kann mich auch an ein entsprechendes Urteil erinnern, fragt mich aber bitte nicht wo und wann ...

Ich meine allerdings auch, dass diese Kosten von der RSV übernommen werden müssen.
In den ARB steht doch sinngemäß, dass die dem VN durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten erstattet werden, "soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist." Keine Einschränkung auf gerichtliche Kosten.

2300 kann nur mit Verzug begründet werden. Wenn sich die RSV auf den Standpunkt stellt, der VN hätte diese Kosten durch Nichtzahlung/Nichtreaktion unnötig provoziert, dürften ja gar keine Kosten übernommen werden, denn das spätere gerichtliche Verfahren ist ja eine Fortführung/Steigerung des Verzugs.

Wie gesagt, wir stehen in der Regel auf der Klägerseite, aber ich würde darauf bestehen, dass die RSV die vorgerichtlichen Kosten zahlt.
Chris0601
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#14

22.11.2011, 16:46

Im Beck Online Kommentar zu ARB (Harbauer ARB) § 1 Rn 39 :D

Nach dem Kommentar handelt es sich bei der Geschäftsgebühr der Gegenseite nicht um Kosten die für die Interessenswahrnehmung entstanden sind sondern um Kosten die der Versicherte aus anderen Gründen zu tragen hat und die damit selbst Gegenstand des Verfahrens sind.

Wirklich einleuchtend finde ich die Arguementation auch nicht, da ja derjenige der sich gegen ein Anspruch zur Wehr setzt erst hinterher weiss ob der zahlen muss oder nicht und ob er in Verzug war....
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Sabbi
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#15

28.08.2013, 09:11

...ich hol diesen Thread mal wieder aus der Versenkung...

Gibt es mittlerweile irgendwelche Rechtssprechungen zu diesem Thema?

Ich habe nämlich auch den Fall vorliegen, dass wir = Beklagter mit RSV, die ausgeurteilten, vorgerichtlichen Kosten der Gegenseite (1,3) der RSV aufgegeben haben und diese sich nun weigert zu zahlen mit der Begründung: "Vorgerichtliche, gegnerische Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig. Diesen liegt eine materiell-rechtliche Ansprüchsgrundlage zugrunde. Es handelt sich um einen Teil der Hauptsache, für die wir nicht eintrittspflichtig sind."

Die Kostenzusage der RSV erstreckt sich auf das Verfahren bis zum Abschluss der ersten Instanz.

Den erlassenen KFB hat die RSV anstandslos gezahlt.

Hätte die Gegenseite jetzt die 0,65 in der Klage geltend gemacht, wie es einige Kanzleien ja auch machen, dann hätte die Gegenseite im KFA-Verfahren die Anrechnung nicht machen müssen und die Summe des KFBs wäre ja (deutlich) höher gewesen, was die RSV ja auch gezahlt hätte.

Ich finde das ganze so "unfair" von den RSVs....
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#16

28.08.2013, 15:51

Rechtsprechung wüsste ich jetzt nichts dazu. Ich sehe es aber auch so, dass die RSV vorgerichtliche Kosten nicht bezahlen muss, da dies stets materiell- rechtliche Ansprüche sind, die z. B. aus Verzug entstehen. Materielle Ansprüche zahlt keine RSV.
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Sabbi
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#17

28.08.2013, 17:30

Vielen Dank für die Antwort, aber ich muss nochmal nachhaken:

Müsste die RSV denn nicht zumindest die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zahlen?
Angenommen:
Die Gegenseite hätte in der Klage lediglich die 0,65 GG geltend gemacht, dann müsste sie im KFA keine Anrechnung vornehmen und erhielte somit die volle 1,3 VG. Das würde dann doch wieder die RSV zahlen.
Im vorliegenden Fall ist die voll GG eingeklagt worden, im KFA ist richtigerweiese eine Anrechnung vorgenommen worden, so dass die RSV ja weniger gem. KFB zahlen muss.

Kann man dann nicht einfach verlangen, dass zumindest 0,65 von der RCV gezahlt wird?
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