Abrechnung Kopiekosten in Klageverfahren möglich?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
Frau Cindy
Foreno-Inventar
Beiträge: 2230
Registriert: 19.05.2010, 10:55
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: an der Elbe

#11

24.08.2011, 16:13

Pepples hat geschrieben:
Wir haben hier an Anlagen bzw. Ablichtungen nur fürs Gericht
Das heißt für mich keine Schriftsätze, sondern reine Anlagen zu Schriftsätzen.
Es ist einfach zu warm hier ...

Davon ausgehend halte ich dann aber nur die Anlagen für die Gegenseite nach 7000 1 b für erstattungsfähig.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
leni.04
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 25
Registriert: 17.08.2010, 10:55
Beruf: ReNo
Wohnort: Kreis Soest

#12

25.08.2011, 08:47

Huhu,

es handelte sich bei den Kopierkosten, die ich mit in Ansatz gebracht habe zum einen um Anlagen fürs Original (es musste u. a. 20-Seiten Kaufvertag und ein Mietvertrag übermittelt werden) und um die Anlagen für die beglaubigte Ablichtung sowie halt die Abschriften und begl. Abschriften selber.

Habe sogar die Kosten genau definiert...Die Zeilen lesen sich dann so:

Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 b VV RVG (14 Kopien) 7,00 €
von insgesamt 114 gefertigten Kopien (Anlagen und Abschriften für ger. Schriftsätze)

Ferner füge ich ja auch immer noch die Tabelle aus der sich die jeweilige Kopienanzahl mit Datum und Grund sowie die Gesamtanzahl Kopien ergibt bei. Daher war ich über die ger. Verfügung schon ziemlich überrascht, da andere Gerichte da bislang soweit ich mich erinnere keine Probleme gemacht haben.
Liebe Grüße
Leni
Benutzeravatar
Frau Cindy
Foreno-Inventar
Beiträge: 2230
Registriert: 19.05.2010, 10:55
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: an der Elbe

#13

25.08.2011, 09:00

Also m. E. sind Anlagen für das Original sowie die einfachen Abschriften nicht erstattungsfähig. Lediglich die beglaubigten Abschriften nebst Anlagen würde ich nach 1 b für erstattungsfähig halten. Dann wirst du aber wohl nicht mehr über 100 Seiten kommen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Benutzeravatar
Jerry
Forenfachkraft
Beiträge: 213
Registriert: 19.10.2010, 20:47
Beruf: ReFa
Software: Advoware
Wohnort: Brb

#14

25.08.2011, 11:26

Hallo, nach meiner Erfahrung:

Erstattungfähig sind nur Ablichtungen eigener Schriftsätze zur Zustellung und Mitteilung an den Gegner (begl./einf. Abschrift nebst Anlagen).

Schriftsätze an das Gericht sind Urschriften und nicht von Nr. 7000 1 b VV erfasst. Gleiches gilt für die Anlagen für das Gericht. Ablichtungskosten zur Unterreichtung der Streitverkündeten sind ebenfalls nicht erstattuntgsfähig.
leni.04
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 25
Registriert: 17.08.2010, 10:55
Beruf: ReNo
Wohnort: Kreis Soest

#15

25.08.2011, 15:49

Hallo zusammen,

Erst mal Danke für die ganzen Antworten.

Wenn die Anlagen für das Original fürs Gericht nicht mit abgerechnet werden können, habe ich tatsächlich nicht über 100 Kopien.

Dann werden wir wohl den KFA diesbezüglich wieder zurücknehmen.

Erstaunlich finde ich aber, dass diese Art der Abrechnung bei anderen Gerichten bislang so immer akzeptiert wurde und auch von den Gegenseiten nie moniert wurde.
Liebe Grüße
Leni
Antworten