...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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conni
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#11
16.03.2011, 10:20
Liesel hat geschrieben:GeschG gehört nicht in den KfA, die kannst du nur gegenüber dem Mandanten abrechnen. Da diese aber tituliert ist, bekommst er die vom Gegner erstattet.
1,0 MB-Gebühr
abzügl. 0,65 GeschG
PTE, MwSt (PTE aus der vollen MB-Gebühr)
1,3 VG
abzügl. 1,0 MB-Gebühr
0,5 TG
PTE, MwSt.
Denk nur bitte daran, dass Du € 40,00 als Auslagenpauschale nimmt (jeweils Mahn- u. Prozessverfahren)
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Kayusha
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#12
16.03.2011, 10:20
Hallo! Also ich bin ja auch Azubine, und hab es in der Schule so gelernt, wie Liesel es Dir erklärt hat.
Ich würde auch so abrechnen.
Vielleicht hat sie ja was falsch mitgeschrieben oder so?! Passiert mir auch manchmal.
Liebe Grüße
Yusha
Was du weit weg wirfst, musst du von weit holen....
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Jennox
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#13
16.03.2011, 10:33
Unglaublich, dreh hier echt gleich durch.
Sie hat mir die Aufgabe eben vorgelegt. Die ham die zusammen mit der Lehrerin gemacht und sie hat die Lösung noch vom Tafelbild abgeschrieben. Ich blick hier gar ni mehr durch
Die ham außergerichtlich
1,3 GG
PTP, Ust
Mahnverfahren
1,0 MB-Gebühr
- 0,65 GG
PTP, Ust
streitiges Verfahren
1,3 VG
-0,35 GG
0,8 VG
1,2 TG
PTP, Ust
abgerechnet.
Reden wir alle aneinander vorbei?? Oder hat sich da wirklich was geändert. Sie sagt ja 2009 hat sich da die Rechtssprechung irgendwie geändert, hätte ihr die Lehrerin gesagt.
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gkutes
#14
16.03.2011, 10:36
du schreibst "-0,35 GG"? Meinst schon MB, ja?
also gut wäre das schon. weil es würde ja mehr Geld dabei rumkommen. Gesehen hab ich das noch nie so. Würde mich schon interessieren, worauf die Lehrerin das stützt
Zuletzt geändert von gkutes am 16.03.2011, 10:38, insgesamt 1-mal geändert.
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Jennox
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#15
16.03.2011, 10:38
Tschuldige -0,35 VG (der Rest, der bei der Anrechnung zwischen MB-Gebühr und GG verbleibt)
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Liesel
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#16
16.03.2011, 10:46
2300:
Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegenstands, der in das Verfahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet.
3305:
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.
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(UNHEILIG)
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gkutes
#17
16.03.2011, 10:47
also ich bin schon offen für das Argument, dass wenn von der 3305 nach Anrechnung der 2300 nur noch 0,35 übrig sind, dass dann nur noch der Rest angerechnet werden muss
@Jennox: kann man das bei der Lehrerin mal erfragen??
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Jennox
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#18
16.03.2011, 10:52
Genau, 3305 schreibt, dass die 1,0 auf die nachfolgende Gebühr anzurechnen ist.
Von der 1,0 MB-Gebühr ist doch aber nach der Anrechnung der GG lediglich eine 0,35 Gebühr übrig und die rechne ich dann lediglich auf die 1,3 VG an. So wurde es meiner Azubine beigebracht.
Und wenn ich so nachdenke, ist das gar ni so abwägig oder?
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Liesel
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#19
16.03.2011, 11:23
Abwegig nicht, aber trotzdem verkehrt.
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Gina
#20
16.03.2011, 11:26
Es ist die ganze MahnverfG anzurechnen. Steht irgendwo im Gesetz etwas davon, dass man die um die GG gekürzte Gebühr anrechnet? Nö, und das ist schon immer so gewesen. Die ganze MahnverfG wird "abgezogen".