Abrechnung Strafverfahren Wiederaufnahme

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
ich
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#11

23.06.2014, 10:23

Ich habe hierzu auch noch eine Frage.

Ein Mandant hat einen Strafbefehl an eine alte Adresse zugestellt bekommen. Nachdem die Einspruchsfrist abgelaufen war, hat er diesen Strafbefehl erst erhalten und uns beauftragt, Wiedereinsetzung zu beantragen. Das haben wir dann gemacht. Nun erging ein Beschluss, wonach der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen werden soll.

Ich soll dem Mandanten nun mitteilen, was bisher an Kosten angefallen ist und was noch anfallen wird, falls wir Beschwerde erheben.

Könnt ihr mir helfen?
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Adora Belle
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#12

23.06.2014, 11:08

Ja, wenn Du mitteilst, wo Dein Problem liegt.
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#13

23.06.2014, 11:21

Welche Gebühren kann ich abrechnen?
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#14

23.06.2014, 11:39

Das kommt, wie immer, auf den Auftrag an.

Entweder Einzeltätigkeit oder Gesamtvertretung.
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#15

23.06.2014, 11:47

Worin besteht da der Unterschied?

Wie oben beschrieben, hat der Mandant uns beauftragt gegen den Strafbefehl vorzugehen. Die Einspruchsfrist war bereits abgelaufen. Wir haben Wiedereinsetzung beantragt und Einspruch erhoben. Dies wurde nun durch Beschluss als unzulässig verworfen, da der Einspruch angeblich rechtzeitig und richitg zugestellt worden sei (Mandat ist umgezogen und hatte sich abgemeldet. Strafbefehl wurde an alte Anschrift zugestellt. Mandant hat Strafbefehl erst erhalten, als Frist abgelaufen war).

Wie bereits beschrieben, soll ich nun dem Mandanten die Höhe der bisherigen Tätigkeit mitteilen + die evtl. Gebühren für ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss.
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#16

23.06.2014, 12:18

Einzeltätigkeit - Auftrag lautet isoliert auf Wiedereinsetzung und Einspruch. Nachdem der WE-Antrag verworfen ist, weiterer Auftrag zur sofortigen Beschwerde, der erneut Einzeltätigkeits-VG auslöst. Insgesamt darf nicht mehr abgerechnet werden als bei Vollvertretung.

Vollvertretung - Auftrag lautet auf Vertretung im gesamten Strafverfahren. Entstanden sind GG und VG, die sofortige Beschwerde löst keine gesonderte Gebühr aus, sondern muss über §14 berücksichtigt werden.
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#17

23.06.2014, 12:40

Danke.
Welche Gebühren (Nummern) kann ich nun abrechnen?
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#18

23.06.2014, 13:25

Hab ich Dir doch grad geschrieben. Ich würde anhand Deiner Beschreibung in #11 eher von Einzeltätigkeit, anhand der Ergänzung in #15 eher von Vollvertretung ausgehen. Die Entscheidung musst Du selbst treffen, oder Cheffe.
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#19

23.06.2014, 13:40

Adora Belle hat geschrieben: die sofortige Beschwerde löst keine gesonderte Gebühr aus, sondern muss über §14 berücksichtigt werden.
Was meinst du damit?
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#20

23.06.2014, 13:46

Dass eine Erhöhung der Verfahrensgebühr aufgrund der Beschwerde anhand der Kriterien des § 14 RVG vorgenommen werden muss.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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